Rentenantragstellung

    Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden.

    Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen oder nehmen mit Ihnen zusammen Ihren Antrag auf und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

    Gerne können Sie auch bequem von zuhause auf das Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung zugreifen. Hier geht es den den Online-Diensten der Deutschen Rentenversicherung.

    Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Geburtsurkunde
    • Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
      Aufrechnungsbescheinigungen)
    • Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
    • Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
    • Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
    • Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
    • Steuer-Identifikationsnummer

    HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN

    Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden alle 2 Monate Sprechtage in unserem Hause statt.

    Vereinbaren Sie sowohl für die Rentenantragstellung als auch für die Rentenberatung unbedingt vorab einen Termin - siehe Kontakt


    Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
    Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
    Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.

    Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
    54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
    56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
    56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333

    sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

    Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:

    / Wohnberechtigungsschein (Allgemein)

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Sofern die Bescheinigung für eine ganz bestimmte Wohnung gewünscht wird, wird die sich auf eine bestimmte Wohnung beziehende Wohnberechtigungsbescheinigung von der Gemeinde-/Stadtverwaltung ausgestellt, in deren Bereich die gewünschte Wohnung liegt.


    Beschreibung:



    Eine Wohnberechtigungsbescheinigung ist erforderlich, wenn eine Sozialwohnung oder Wohnung, die im 3. Förderungsweg gefördert wurde, vermietet werden soll.
    Diese Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, die zum Bezug berechtigt sind.Die Wohnberechtigung ist dem Vermieter durch die Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung nachzuweisen.



    Voraussetzungen:

    • Antragsteller muss Wohnungssuchender i. S. des Wohnungsbindungsgesetzes sein. Wohnungssuchender ist, wer rechtlich und tatsächlich seinen Willen verwirklichen kann für sich und seine Familie für längere Zeit im Bundesgebiet seinen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Ausländischen Staatsangehörigen darf eine Wohnberechtigungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn ihnen der Aufenthalt unbefristet erlaubt oder für mehrere Jahre (Mindestzeitraum von 2 Jahren) gestattet worden ist
    • Einhaltung einer Einkommensgrenze. Zum Bezug einer Sozialwohnung/einer im 3. Förderungsweg geförderten Wohnung ist der Wohnungssuchende berechtigt, der mit seinem Einkommen die im Zweiten Wohnungsbaugesetz bzw. die bei der Förderung festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die maßgebliche Einkommensgrenze bestimmt sich nach der Anzahl der zum Familienhaushalt gehörenden Personen. Dem gemäß wird auch das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen angerechnet
    • Wohnungssuchende müssen Familienangehörige sein. Dazu zählen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sowie Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

    Nichteheliche Wohngemeinschaften erhalten grundsätzlich keine Wohnberechtigungsbescheinigung. Eine Ausnahme besteht für Wohnungen des 3. Förderungsweges ab dem Förderjahr 1993 und nur für nichteheliche Wohngemeinschaften mit mindestens einem Kind.



    Erforderliche Unterlagen:

    • Nachweis des Einkommens aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch Verdienstbescheinigungen für den Antragsmonat und die 11 vorausgegangenen Monate, den letzten Rentenbescheid oder den Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von Unterhaltsgeld, Sozialhilfebescheid), Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen)
    • letzter Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
    • Vertriebenenausweis oder Registrierschein (bei Aussiedlern
    • ausländerrechtlicher Nachweis über die Dauer des gestatteten Aufenthalts in der Bundesrepublik
    • Nachweis über das Bestehen einer Schwangerschaft
    • Schulbescheinigung für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
    • Studiennachweis

    Nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.Antragsvordrucke sind bei der zuständigen Verwaltung erhältlich.



    siehe auch

     

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

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