Am 09.06.2024 finden die Europa- und Kommunalwahlen statt. In Rheinland-Pfalz endet die Wahlzeit der kommunalen Gremien (Gemeinderäte, Stadtrat, Verbandsgemeinderat, Kreistag) und die der ehrenamtlichen Orts- bzw. Stadtbürgermeister daher Ende Juni 2024.
Auf der nachfolgenden Internetseite werden wir nach und nach alle aktuellen und wichtigen Informationen zur Europa- und Kommunalwahl bereitstellen (Veröffentlichungen, Vordrucke, Hilfsmittel, Onlinewahlschein usw.).
Weitere Informationen können Sie auch auf den nachfolgenden Internetseiten (externe Links) erhalten:
- öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen zur Europa- und Kommunalwahl 2024 erfolgen im Mitteilungsblatt "Stadt- und Landbote"; zusätzlich werden alle Bekanntmachungen auf dieser Internetseite für die zum Download bereitgestellt:
- Bekanntmachung für Unionsbürger zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bunderepublik Deutschland am 09.06.2024 (KV Cochem-Zell)
- Bekanntmachung der Landrätin über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen (KV Cochem-Zell)
- Bekanntmachung der Landrätin über die Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis (KV Cochem-Zell)
- Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
- Bekanntmachung der Wahlausschusssitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Verbandsgemeinderatswahl
- Bekanntmachung für Unionsbürger zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bunderepublik Deutschland am 09.06.2024 (KV Cochem-Zell)
- Hinweise zum Bewerberaufstellungsverfahren
Damit die oben aufgeführten Kommunalwahlen "mit Inhalt gefüllt" werden können, obliegt es den Wahlvorschlagsträgern (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerbern), entsprechende Wahlvorschläge auszuarbeiten und diese form- und fristgerecht bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 22.04.2024, 18:00 Uhr.Die ordnungsgemäße Durchführung eines Bewerberaufstellungsverfahrens (insbesondere bei Wahlvorschlägen für größere Gremien) nimmt einige Wochen Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen und Verfahrensschritte in Anspruch. Die Wahlvorschlagsträger sind daher dazu angehalten, rechtzeitig im Voraus mit der Aufstellung der Wahlvorschläge zu beginnen.
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen gilt für alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen, dass eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung benannt werden muss. Diese sind zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen hinsichtlich des Wahlvorschlags befugt. Generell gilt, dass jede Partei oder Wählergruppe für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen darf. Im Wahlvorschlag dürfen doppelt so viele Bewerber aufgeführt werden, wie Ratsmitglieder zu wählen sind; bei den Ratswahlen kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die benötigten Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags können weiter unten auf dieser Homepage abgerufen werden oder sind bei Bedarf in Papierform bei der Verbandsgemeindeverwaltung – Wahlamt- erhältlich.- Unterstützungsunterschriften
In Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern müssen die Wahlvorschläge grundsätzlich durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein; die in Ihrer Gemeinde erforderliche Anzahl an benötigten Unterstützungsunterschriften kann hier eingesehen werden.
Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Landtag, im Kreistag, im Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften.
Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Gemeinderat vertreten sind, benötigen ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften.
Bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen gilt dies auch, wenn diese dem Kreistag oder der Verbandsgemeinde auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören und die Gemeinde im Gebiet der zuvor genannten Gebietskörperschaften liegt.Die aufgezeigten Regelungen gelten auch für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahlen. Besonderheit ist hier, dass Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbern eingereicht werden können; Amtsinhaber benötigen hier keine Unterstützungsunterschriften.
Zu beachten ist, dass Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags (Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Kandidatennominierung) erbracht werden können und diese lediglich auf den entsprechenden amtlichen Vordrucken zu leisten sind.
- Identität von Wählergruppen
Grundsätzlich können, neben der Gründung von neuen Wahlvorschlagsträgern, auch vorhandene Wählergruppen für die Einreichung von Wahlvorschlägen herangezogen werden. Bei der Frage der Privilegierung (Unterschriften und sonstige Nachweise) und bei der Zuteilung kreiseinheitlicher Listennummern spielt die Identität von Wählergruppen eine wichtige Rolle; hierbei wird auf die organisatorische Struktur des Wahlvorschlagsträgers abgestellt.
Bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen liegt Identität vor, wenn die in der Satzung festgelegten wesentlichen Ziele nicht geändert werden.
Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen hingegen ist Identität nur dann gegeben, wenn unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Gründung der Wählergruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder gegenüber dem Wahlvorschlag bei der letzten Wahl gleich geblieben sind.Ob die Identität einer Wählergruppe gegeben ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Genaue Hinweise und die Abläufe zum Bewerberaufstellungsverfahren können der hier hinterlegten Ausarbeitung des Landeswahlleiters entnommen werden.
- "Informationen für Wahlvorschlagsträger"
- "Handout Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2024 -Parteien-
- "Handout Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2024 -mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe-
- Übersicht Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder und benötigte Unterstützungsunterschriften
Bei Fragen zur Bewerberaufstellung können Sie sich gerne mit dem Wahlamt in Verbindung setzen. - Vordrucke für Wahlvorschläge der Direktwahlen
- Anlage 11A KWO RLP Versicherung an Eides statt Direktwahlen
- Anlage 12 KWO RLP Bescheinigung des Wahlrechts für Direktwahlen
- Anlage 23 KWO RLP Wahlvorschlag für Direktwahlen
- Anlage 24 KWO RLP Erklärung des Bewerbers
- Anlage 25 KWO RLP Bescheinigung der Wählbarkeit
- Anlage 26 KWO RLP Niederschrift zur Bewerberaufstellung für Direktwahlen
- Anlage 27 KWO RLP Formblatt für Einzelunterschriften zum Wahlvorschlag der Direktwahlen
- Anlage 27 KWO RLP Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag
- Vordrucke für Wahlvorschläge der Ratswahlen
- Anlage 09 KWO RLP Wahlvorschlag Ratswahlen
- Anlage 10 KWO RLP Erklärung Bewerber
- Anlage 10A KWO RLP Absichtserklärung des Bewerbers
- Anlage 10 - 11 KWO RLP Erklärung des Bewerbers / Bescheinigung der Wählbarkeit kombiniert
- Anlage 11 KWO RLP Bescheinigung der Wählbarkeit
- Anlage 11A KWO RLP Versicherung an Eides statt Ratwahlen
- Anlage 12 KWO RLP Bescheinigung des Wahlrechts für Ratswahlen
- Anlage 13 KWO RLP Niederschrift der Bewerberaufstellung für Ratswahlen
- Anlage 14 KWO RLP Formblatt für Einzelunterschriften zum Wahlvorschlag der Ratswahlen
- Anlage 14 KWO RLP Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag der Ratswahlen
- Anträge zur Europawahl
- Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden
erstmalig nur auf förmlichen Antrag (Anlage 2A) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt
in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anlage 2A können Sie hier aufrufen. - Bereits ins Wählerverzeichnis eingetragene Unionsbürger können mit dem Vordruck (Anlage 2C) beantragen, nicht mehr im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Anlage 2C können Sie hier aufrufen.
- Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (Anlage 2) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anlage 2 können Sie hier aufrufen.
Weitere Informationen können ebenfalls den Anlagen entnommen werden. Bei Rückfragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung. - Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden
- Anträge zu den Kommunalwahlen
- Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, können Ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl (03.05.2024), 12:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Der entsprechende Antrag erfolgt nach Anlage 1A KWO RLP. Die Anlage 1A können Sie hier aufrufen.
- Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, können Ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl (03.05.2024), 12:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Der entsprechende Antrag erfolgt nach Anlage 1A KWO RLP. Die Anlage 1A können Sie hier aufrufen.