Rentenantragstellung

    Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden. Antragsformulare erhalten
    Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen
    und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Gerne können Sie den Antrag
    auch direkt bei uns stellen. Bitte beachten sie jedoch:

    Antragsaufnahmen sind zeitaufwendig
    und erfolgen generell nur nach vorheriger Terminabsprache

    Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Geburtsurkunde
    • Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
      Aufrechnungsbescheinigungen)
    • Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
    • Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
    • Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
    • Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
    • Steuer-Identifikationsnummer

    HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN

    Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden Sprechtage in unserem Hause statt.

    Vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin:
    Tel.-Nr. 02671/608-108, E-Mail:
    Ohne Termin kann keine Beratung erfolgen.

    Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
    Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
    Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.

    Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
    54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
    56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
    56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333

    sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

    Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:

    / Gaststättenerlaubnis vorläufig

    Leistungsbeschreibung

    Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen

    Die vorläufige Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig unter Vorlage der vollständigen Unterlagen beantragt wird

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre „fachliche“ Eignung 

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
    • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
    • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*

    *Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer  nach § 4 Gaststättengesetz
      oder
    • Nachweis einer  Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers ggf. verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

    Rechtsgrundlage

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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