Rentenantragstellung

    Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden.

    Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen oder nehmen mit Ihnen zusammen Ihren Antrag auf und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

    Gerne können Sie auch bequem von zuhause auf das Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung zugreifen. Hier geht es den den Online-Diensten der Deutschen Rentenversicherung.

    Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Geburtsurkunde
    • Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
      Aufrechnungsbescheinigungen)
    • Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
    • Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
    • Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
    • Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
    • Steuer-Identifikationsnummer

    HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN

    Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden alle 2 Monate Sprechtage in unserem Hause statt.

    Vereinbaren Sie sowohl für die Rentenantragstellung als auch für die Rentenberatung unbedingt vorab einen Termin - siehe Kontakt


    Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
    Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
    Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.

    Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
    54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
    56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
    56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333

    sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

    Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:

    / Überführungserlaubnis erhalten

    Leistungsbeschreibung

    Allgemein bedeutet die Überführung das Verbringen eines Verstorbenen von einem Ort zu einem anderen, nachdem der Tod festgestellt und bescheinigt worden ist. Die Überführung kann demnach das Verbringen des Verstorbenen vom Sterbe- bzw. Auffindungsort in eine öffentliche Leichenhalle, in die Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens bzw. zum Krematorium (sog. Zwischenüberführung) betreffen. Verbringungen von Verstorbenen im Inland unterliegen mit wenigen Ausnahmen keiner besonderen Überführungsgenehmigung.

    Gründe für eine internationale Überführung können z. B. sein, dass Reisende im Urlaub versterben und zur Bestattung überführt werden müssen oder dass Menschen mit Migrationshintergrund in ihrem ursprünglichen Heimatland beigesetzt werden möchten.

    Die Beförderung von Verstorbenen kann auf dem Luftweg, dem Seeweg oder dem Landweg nach den jeweils dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.

    Teaser

    Die Überführung von Verstorbenen innerhalb Deutschlands unterliegt nationalem Recht. Auch wenn ein Verstorbener vom oder ins Ausland verbracht wird, spricht man von einer Überführung.

    Verfahrensablauf

    Für Leichen, die in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes einen Leichenpass aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde, Standesamt, Bestatter und Überführungsunternehmen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Eine Überführung ist erst nach der eindeutigen Feststellung des Todes und der Ausstellung des Totenscheines durch einen Arzt möglich.

    Welche Gebühren fallen an?

    Je nach Bestattungsart, Sterbeort und Überführungsort unterscheiden sich Ablauf und Anzahl der Überführungsfahrten. Die Gebühren sind daher vom Einzelfall abhängig und können hier nicht beziffert werden. Neben den Gebühren sind die Konditionen für die Überführung beim jeweiligen Bestattungs- bzw. Überführungsunternehmen zu erfragen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Grundsätzlich muss die Überführung spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.

    Rechtsgrundlage

    • Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) mit Ausnahme für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete (sog. Berliner Abkommen).

    Unterstützende Institutionen

    • Bestattungs- und Überführungsunternehmen
    • konsularische Auslandsvertretungen Deutschlands (Generalkonsulate und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland)
    • Allgemeine Ordnungsbehörden

    Bemerkungen

    Bei den im Internet abrufbaren Texten /Leistungsbeschreibungen handelt es sich um eine bloße Orientierungshilfe (für den privaten Gebrauch). Maßgebend ist die jeweils aktuelle Rechtslage, die sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften erschließt. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung bleiben daher Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

    FAQ

    Mit der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Rechtsberatung. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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