Rentenantragstellung

    Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden.

    Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen oder nehmen mit Ihnen zusammen Ihren Antrag auf und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

    Gerne können Sie auch bequem von zuhause auf das Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung zugreifen. Hier geht es den den Online-Diensten der Deutschen Rentenversicherung.

    Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Geburtsurkunde
    • Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
      Aufrechnungsbescheinigungen)
    • Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
    • Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
    • Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
    • Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
    • Steuer-Identifikationsnummer

    HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN

    Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden alle 2 Monate Sprechtage in unserem Hause statt.

    Vereinbaren Sie sowohl für die Rentenantragstellung als auch für die Rentenberatung unbedingt vorab einen Termin - siehe Kontakt


    Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
    Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
    Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.

    Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
    54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
    56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
    56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333

    sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

    Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.

    Verfahrensablauf

    Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern  gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.

    An wen muss ich mich wenden?

    Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.

    Zuständige Stelle

    Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.

    Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.

    Zudem können Sie Angaben zum Taufort machen. Diese Angaben sind jedoch freiwillig.

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Nein
    Gebühr für den Kirchenaustritt

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

    Rechtsgrundlage

    Zugeordnete Abteilungen

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