Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden. Antragsformulare erhalten
Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen
und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Gerne können Sie den Antrag
auch direkt bei uns stellen. Bitte beachten sie jedoch:
Antragsaufnahmen sind zeitaufwendig
und erfolgen generell nur nach vorheriger Terminabsprache
Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Geburtsurkunde
- Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
Aufrechnungsbescheinigungen) - Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
- Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
- Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
- Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
- Steuer-Identifikationsnummer
HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN
Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden Sprechtage in unserem Hause statt.
Vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin:
Tel.-Nr. 02671/608-108, E-Mail:
Ohne Termin kann keine Beratung erfolgen.
Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.
Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333
sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:
⇑ / Honorar-Finanzanlagenberater
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig als Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater von:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der Sachkunde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
- Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung der Versicherung)
- Bescheinigung über erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder Nachweis einer gleich gestellten Berufsqualifikation
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zeitgleich mit der Gewerbeanzeige muss der Antrag auf Eintragung der erlaubten Tätigkeit in das Register bei der Erlaubnisbehörde zur Weiterleitung an die zuständige IHK gestellt werden.
Ein Honorar-Finanzanlagenberater kann nicht gleichzeitig Finanzanlagenvermittler sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- § 34h Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
Anträge / Formulare
Ihre zuständige Behörde hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.
Was sollte ich noch wissen?
Dienstleistungsfreiheit:
Bei vorheriger, schriftlicher oder elektronischer Anzeige einer nur vorübergehenden gelegentlichen Ausübung der Honorar-Finanzanlagenberatung können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (EU-Bürger) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) ihre Dienstleistungen selbständig anbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgenden Link: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf
Niederlassungsfreiheit:
EU-Bürger und EWR-Bürger, die sich in Deutschland als Honorar-Finanzanlagenberater dauerhaft niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren nach § 34h Gewerbeordnung durchlaufen.
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Arbeit und Beruf
- Berufsausbildung
- Erlaubnisse und Genehmigungen (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Lizenzen/Zeugnisse (Arbeit und Beruf)
- Reglementierte Berufe/Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen (Arbeit und Beruf)
- Studium
- Studium im Ausland (Studium)
- Tätigkeiten im Ausland (Berufsausbildung)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Geschäftslagen für Unternehmen)