Heiraten

    Die Verbandsgemeinde Cochem mit der Kreisstadt Cochem sowie 22 weiteren Ortsgemeinden mit rund 20.000 Einwohnern zählt zu den landschaftlich interessantesten und reizvollsten Regionen an der Mosel und darüber hinaus

    Die Mosel-, Eifel- und Hunsrückgemeinden liegen um die zur Verbandsgemeinde gehörende Kreisstadt Cochem, in der die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem ihren Sitz hat.

    Brautpaare finden hier vor allem besondere kulturhistorische Kulissen für den schönsten Tag ihres Lebens. Das Standesamt Cochem bietet den Hochzeitspaaren die Möglichkeit, zwischen folgenden Trauorten zu wählen:


    / Parkerleichterung für Behinderte

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Sofern Sie schwerbehindert sind und in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal aG oder Bl (außergewöhnliche Gehbinderung / Blindheit) enthalten ist, können Sie bei der zuständigem Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen (formlos), mit der Sie beim Parken und Halten folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen können:

    • Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe angezeigt werden)
    • Parken im Zonenhalteverbot über die zugelassene Parkdauer hinaus
    • Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt
    • Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
    • Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten

    Sofern bei Ihnen die beiden v.g. Merkmale nicht bescheinigt sind, kann Ihnen evtl. dennoch Parkerleichterungen gewährt werden, sofern Sie nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der StVO zu der "besonderen Gruppe Schwerbehinderter" gehören.

     

    Anträge / Formulare
    • Schwerbehindertenausweis
    • Personalausweis/Reisepass
    Bemerkungen

    Bei einem Antrag auf Parkerleichterung für die "besondere Gruppe Schwerbehinderter" wird die Straßenverkehrsbehörde eine Stellungnahme des Sozialamtes/der Sozialabteilung anfordern.

    Welche Gebühren fallen an?

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebührenfrei

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    §46 Absatz 2 Satz 1 der
    Straßenverkehrsordnung

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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