Sie befinden sich in der unternehmerischen Startphase, haben einen Betrieb übernommen oder sind schon alteingesessener Unternehmer der Region mit neuen Ideen? Sie möchten Ihre Produkte und Dienstleistungen oder Ihre Traditionen und Werte regional in den Fokus rücken und präsentieren, was Sie für unsere Region bewegen? Oder möchten Sie Ihr Profil als Ausbildungsbetrieb vorstellen und Eltern und Schülern aufzeigen, worin Ihre Stärken als Ausbilder und Arbeitgeber liegen? Dann werden Sie unser „Unternehmer der Region“ mit einem individuellen Unternehmerportrait. Vereinbaren Sie einen Termin und stellen Sie Ihren Betrieb und Ihr Vorhaben persönlich vor oder nutzen Sie einfach unser zeit- und ortsunabhängiges online Teilnahmeformular „Unternehmer im Blick“ oder „Ausbilder im Blick“ – je nach dem worauf Sie Ihren persönlichen Schwerpunkt legen. Aus Ihren Antworten zu wenigen Kernfragen erstellt die Wirtschaftsförderung einen kurzen Text mit Foto und persönlichem Zitat, der anschließend im Stadt- und Landboten sowie der Homepage veröffentlicht wird. Wir freuen uns auf Sie!
Ihre Wirtschaftsförderin
⇑ / Wiederkehrende Oberflächenentwässerungsbeiträge
Leistungsbeschreibung
Das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz schreibt vor, die Abwassergebühren und die Beiträge für die Oberflächenentwässerung getrennt zu berechnen. Die Höhe der Gebühr für das ins öffentliche Kanalnetz eingeleitete Schmutzwasser (Abwassergebühr) hängt dabei mit dem Frischwasserverbrauch zusammen.
Zur Deckung der laufenden Kosten für die Beseitigung von Oberflächenwasser sind folgende Möglichkeiten zulässig:
a) nur ein wiederkehrende Beitrag,
b) nur eine Niederschlagswassergebühr oder
c) die Kombination aus 1. wiederkehrendem Beitrag und 2. Gebühr
Der wiederkehrende Beitrag bezieht sich im Gegensatz zu einem einmalige Entgelt, das zum Beispiel für den erstmaligem Anschluss eines Neubaus ans Kanalnetz zu zahlen ist, auf die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhalt der gesamten Anlagen für die Oberflächenwasserbeseitigung.
Ein Grossteil der Kosten in diesem Bereich fällt unabhängig davon an, wie stark die Anlagen tatsächlich genutzt werden.
Bei der Oberflächenentwässerung bezahlt der Hausbesitzer nicht dafür, wieviel Regenwasser von seinem Grundstück in den Kanal läuft, sondern für die Bereitstellung und den Unterhalt öffentlicher Kanalanlagen.
Ob und in welcher Höhe wiederkehrende Beiträge für die Oberflächenentwässerung erhoben werden, regelt die jeweilige Körperschaft per Satzung.
- Kreisfreie Stadt
- Verbandsgemeinde
- verbandsfreie Gemeinde oder Stadt
Rechtsgrundlage
§ 7 KAG, örtliche Satzung