Unternehmerportraits

    Sie befinden sich in der unternehmerischen Startphase, haben einen Betrieb übernommen oder sind schon alteingesessener Unternehmer der Region mit neuen Ideen? Sie möchten Ihre Produkte und Dienstleistungen oder Ihre Traditionen und Werte regional in den Fokus rücken und präsentieren, was Sie für unsere Region bewegen? Oder möchten Sie Ihr Profil als Ausbildungsbetrieb vorstellen und Eltern und Schülern aufzeigen, worin Ihre Stärken als Ausbilder und Arbeitgeber liegen? Dann werden Sie unser „Unternehmer der Region“ mit einem individuellen Unternehmerportrait. Vereinbaren Sie einen Termin und stellen Sie Ihren Betrieb und Ihr Vorhaben persönlich vor oder nutzen Sie einfach unser zeit- und ortsunabhängiges online Teilnahmeformular „Unternehmer im Blick“ oder „Ausbilder im Blick“ – je nach dem worauf Sie Ihren persönlichen Schwerpunkt legen. Aus Ihren Antworten zu wenigen Kernfragen erstellt die Wirtschaftsförderung einen kurzen Text mit Foto und persönlichem Zitat, der anschließend im Stadt- und Landboten sowie der Homepage veröffentlicht wird. Wir freuen uns auf Sie!

    Ihre Wirtschaftsförderin

    / Bußgeld (Verkehrsverstöße)

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, kann mit Verwarnungs- oder Bußgeld belegt werden. Wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften verstoßen hat, wird dieses Verkehrsvergehen nach dem Verwarn- oder dem Bußgeldkatalog geahndet. Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art des Verkehrsverstoßes.

    Verwarnungsgeld
    Mit einem Verwarnungsgeld werden Verkehrsverstöße belegt, die nach dem Tatbestandskatalog mit einem Betrag von bis zu 55 Euro geahndet werden können. Auffälligkeiten dieser Art werden nicht im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes verzeichnet.

    Bußgeld
    Mit einem Bußgeld werden Verkehrsverstöße belegt, die nach dem Tatbestandskatalog mit einem Betrag ab 10 Euro geahndet werden können. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Zustellgebühren fällig.
    Auffälligkeiten dieser Art werden im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und je nach Art des Verkehrsverstoßes mit Punkten versehen.

    Achtung: Seit 2017 gilt der neue Bußgeldkatalog.
    Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.kba.de.

     

    Welche Gebühren fallen an?

    Welche Gebühren fallen an?

    Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Zustellgebühren fällig.

     

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 24 Straßenverkehrsgesetz

     

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen


     

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