Flexible Büro- und Besprechungsräume

    Ihre Chance zur Unternehmensentwicklung

    Unternehmer- oder Gründerzentren sind eine bekannte Möglichkeit zur Deckung des Raumbedarfs von Unternehmern, Selbstständigen und Existenzgründern. Die moderne und flexible Form solcher Zentren heißt Coworking Spaces. Als Unternehmer der Verbandsgemeinde Cochem haben Sie die Chance, völlig flexibel und je nach Bedarf professionelle und voll ausgestattete Büro– und Besprechungsräume anzumieten. Egal ob für einen  Tag, eine Woche, einen Monat oder ein Jahr. Gleich in zwei Orten wurde ein solches Angebot für Unternehmer der Region geschaffen. In Ediger-Eller und Müden können Sie Ihr persönliches Büro direkt beziehen oder Workshops, Teambuilding– und Firmenevents veranstalten, Bewerbungsgespräche durchführen oder Räume für Ihre Service– und Beratungsstelle schaffen. Und das ganz ohne Bindung an einen langfristigen Mietvertrag und einfach zum Ausprobieren.

    Sie sind Existenzgründer und möchten Ihr Start-up außerhalb der eigenen vier Wände in einem bezahlbaren, professionellen Büro beginnen? Sie konzentrieren sich als Einzelunternehmer lieber auf Ihr Kerngeschäft anstatt auf die Suche, Gestaltung und Einrichtung von Büroräumlichkeiten? Sie möchten jederzeit flexibel bleiben? Sie planen besondere Events außerhalb Ihres gewohnten Umfelds? Sie möchten ein neues, kreatives und ruhiges Arbeitsumfeld testen oder Business– und Kundenberatungen an einem neutralen, schönen Ort anbieten?

    Informieren Sie sich über Ihre persönlichen Optionen zur Raumgewinnung und nutzen Sie Ihre Chance zur Unternehmensentwicklung hier in unserer Region.

    / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Erlaubnisse und Genehmigungen / Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Handwerker benötigen öfter für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind. 

      Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 

      Ausnahmeregelungen:

      • Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
      • bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
      • Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben
      • Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens, wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zulässt
      • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
      • Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen zu parken

      Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze (u.a. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für blinde Menschen) dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.

      Voraussetzungen

      Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

      Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

      • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
      • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
      • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

      Welche Unterlagen werden benötigt?

      Schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten).

      Welche Gebühren fallen an?

      Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

      Welche Fristen muss ich beachten?

      Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.

      Rechtsgrundlage

      Zuständige Mitarbeiter

      Zugeordnete Abteilungen

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