Als ansässiger oder neuer Unternehmer der Region möchten Sie
einen Überblick gewinnen, welche Leistungen und Informationen Ihre Verwaltung
Ihnen bietet? Wir legen Wert auf individuelle Wirtschaftsförderung, daher
finden Sie hier einen Ausschnitt des gesamten Leistungsspektrums. Informieren
Sie sich über freie Gewerbeflächen, Existenzgründungsangebote und Förderprogramme.
Bei detaillierten Fragen kontaktieren Sie uns gerne persönlich.
Ihre Wirtschaftsförderin
⇑ / Parkerleichterung für Behinderte
Leistungsbeschreibung
Sofern Sie schwerbehindert sind und in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal aG oder Bl (außergewöhnliche Gehbinderung / Blindheit) enthalten ist, können Sie bei der zuständigem Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen (formlos), mit der Sie beim Parken und Halten folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen können:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe angezeigt werden)
- Parken im Zonenhalteverbot über die zugelassene Parkdauer hinaus
- Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt
- Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
- Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
Sofern bei Ihnen die beiden v.g. Merkmale nicht bescheinigt sind, kann Ihnen evtl. dennoch Parkerleichterungen gewährt werden, sofern Sie nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der StVO zu der "besonderen Gruppe Schwerbehinderter" gehören.
- Schwerbehindertenausweis
- Personalausweis/Reisepass
Bei einem Antrag auf Parkerleichterung für die "besondere Gruppe Schwerbehinderter" wird die Straßenverkehrsbehörde eine Stellungnahme des Sozialamtes/der Sozialabteilung anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenfrei
Rechtsgrundlage
§46 Absatz 2 Satz 1 der
Straßenverkehrsordnung