Als ansässiger oder neuer Unternehmer der Region möchten Sie
einen Überblick gewinnen, welche Leistungen und Informationen Ihre Verwaltung
Ihnen bietet? Wir legen Wert auf individuelle Wirtschaftsförderung, daher
finden Sie hier einen Ausschnitt des gesamten Leistungsspektrums. Informieren
Sie sich über freie Gewerbeflächen, Existenzgründungsangebote und Förderprogramme.
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Ihre Wirtschaftsförderin
⇑ / Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Gerüst / Container)
Leistungsbeschreibung
In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis. Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in
- Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
- Sondernutzung
Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landestraßengesetz vor.
Ein weiteres Beispiel hinsichtlich der Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Abstellen eines Lastkraftwagens mit Reklametafel zum Zwecke der Eigenwerbung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.1990 ( 5 Ss OWI 233/90 OWI ) in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes entschieden, dass das Abstellen eines Lastkraftwagens, auf dessen offener Ladefläche eine Reklametafel zur Eigenwerbung befestigt ist, auf einer öffentlichen Straße sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hält, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Landesstraßengesetz