Coworking Region Mosel

    Innovatives Netzwerk von Coworking Spaces entlang der Mosel, sehen Sie sich gerne das Youtube Video Coworking Mosel an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. (Achtung Sie verlassen hierbei unsere Website)

    Screenshot von dem verlinkten Youtube Video Coworking Mosel

    Mitte des Jahres 2023 haben sich  vier Coworking-Spaces in der Mosel-Region zusammengeschlossen, um gemeinsam an der Umsetzung ihrer Idee zu arbeiten, ein Netzwerk aller Coworking-Spaces von der Verbandsgemeinde Cochem bis nach Luxemburg aufzubauen und zusammen zu vermarkten. Dieses gemeinsame Netzwerk zur Vermarktung stärkt nicht nur die Sichtbarkeit der einzelnen Coworking-Spaces, sondern positioniert die gesamte Region als attraktiven Standort für mobiles und modernes Arbeiten. 

    Alle Coworking-Spaces in dem Zusammenschluss wurden modern und bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der modernen Arbeitswelt gerecht zu werden. Interessierte Coworking-Spaces können der Partnerschaft beitreten, indem sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen und eine Selbstverpflichtung ausfüllen. Die Initiative begrüßt ausdrücklich neue Coworking-Spaces, die sich dem Netzwerk anschließen möchten. Sowohl bestehende als auch zukünftige Partner profitieren von verschiedenen Vorteilen, darunter die Nutzung eines gemeinsamen Logos und Imagefilms. Zudem erhalten sie die Möglichkeit zur gemeinsamen Vermarktung auf den Homepages www.faszination.info/coworking und www.visitmosel.de/gastgeber-arrangements/coworking-mosel sowie die Einbindung in die Verbreitung eines moselweiten Imageflyers.

    Die aktuellen Mitglieder des Coworking-Netzwerks sind das MoselWerk in Ediger-Eller, das DEULUX in Wasserbilligerbrück sowie die Coworking-Spaces in Minheim und Müden. Die Kooperation wird unterstützt von der Mosellandtouristik GmbH, der Regionalinitiative „Faszination Mosel“, der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem und der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Gefördert wird das Projekt vom Transnationalen LEADER-Kooperationsprojekt „Rural Coworking Spaces“ der LEADER-Gruppen Regioun Mëllerdall und Miselerland (Luxemburg) sowie Moselfranken und Mosel (Deutschland). Diese Förderung ermöglicht es, das Angebot kostenfrei für die Netzwerkpartner zur Verfügung zu stellen.

    Auch Gastgeber der Moselregion profitieren von dem neuen Angebot und der Vermarktung als sogenannte Workation-Region. Gastgeber an der Mosel können die Vermarktung als Coworking Region gerne in ihr eigenes Angebot/Portfolio mit aufnehmen und den Image Film sowie den Flyer Gästen digital zur Verfügung stellen. 

    Interessierte aus der Moselregion können sich unter  an die Regionalinitiative „Faszination Mosel“ wenden. Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: www.faszinationmosel.info/coworking.

    Für die Verbandsgemeinde Cochem steht Ihnen Ihre Wirtschaftsförderin als Ansprechpartnerin zur Seite:

    / Abfall und Umweltschutz / Abfall, Schadstoffe und Emissionen / Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

    Leistungsbeschreibung

    Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

    Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden sollen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.

    Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebiets, bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus.

    Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen, die nur dann anfallen, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht (erschlossen) werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Grundstücke für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach der Erhebung von Erschließungs- oder einmaligen Straßenausbaubeiträgen von der Pflicht zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge befreit werden können. Die Einzelheiten dazu werden ebenfalls durch gemeindliche Satzung geregelt.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Anspruch auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag entsteht mit Abschluss der Bauarbeiten an der jeweiligen Verkehrsanlage. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr zu entrichten, wobei schon während des laufenden Jahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können.

    In jedem Fall erhalten Sie einen Beitragsbescheid, der alle für Sie notwendigen Informationen und Regelungen enthält. 

    Rechtsgrundlage

    Kommunale Beitragssatzung

    Rechtsbehelf

    Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

    Was sollte ich noch wissen?

    Bei einmaligen Beiträgen, die in Abhängigkeit von den Gesamtkosten und individuellen Faktoren durchaus beträchtlich sein können, besteht die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten. Für unbebaute Grundstücke kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Stundung der Beitragsschuld in Betracht. 

    Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.

    Zuständige Mitarbeiter

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