Coworking Region Mosel

    Innovatives Netzwerk von Coworking Spaces entlang der Mosel, sehen Sie sich gerne das Youtube Video Coworking Mosel an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. (Achtung Sie verlassen hierbei unsere Website)

    Screenshot von dem verlinkten Youtube Video Coworking Mosel

    Mitte des Jahres 2023 haben sich  vier Coworking-Spaces in der Mosel-Region zusammengeschlossen, um gemeinsam an der Umsetzung ihrer Idee zu arbeiten, ein Netzwerk aller Coworking-Spaces von der Verbandsgemeinde Cochem bis nach Luxemburg aufzubauen und zusammen zu vermarkten. Dieses gemeinsame Netzwerk zur Vermarktung stärkt nicht nur die Sichtbarkeit der einzelnen Coworking-Spaces, sondern positioniert die gesamte Region als attraktiven Standort für mobiles und modernes Arbeiten. 

    Alle Coworking-Spaces in dem Zusammenschluss wurden modern und bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der modernen Arbeitswelt gerecht zu werden. Interessierte Coworking-Spaces können der Partnerschaft beitreten, indem sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen und eine Selbstverpflichtung ausfüllen. Die Initiative begrüßt ausdrücklich neue Coworking-Spaces, die sich dem Netzwerk anschließen möchten. Sowohl bestehende als auch zukünftige Partner profitieren von verschiedenen Vorteilen, darunter die Nutzung eines gemeinsamen Logos und Imagefilms. Zudem erhalten sie die Möglichkeit zur gemeinsamen Vermarktung auf den Homepages www.faszination.info/coworking und www.visitmosel.de/gastgeber-arrangements/coworking-mosel sowie die Einbindung in die Verbreitung eines moselweiten Imageflyers.

    Die aktuellen Mitglieder des Coworking-Netzwerks sind das MoselWerk in Ediger-Eller, das DEULUX in Wasserbilligerbrück sowie die Coworking-Spaces in Minheim und Müden. Die Kooperation wird unterstützt von der Mosellandtouristik GmbH, der Regionalinitiative „Faszination Mosel“, der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem und der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Gefördert wird das Projekt vom Transnationalen LEADER-Kooperationsprojekt „Rural Coworking Spaces“ der LEADER-Gruppen Regioun Mëllerdall und Miselerland (Luxemburg) sowie Moselfranken und Mosel (Deutschland). Diese Förderung ermöglicht es, das Angebot kostenfrei für die Netzwerkpartner zur Verfügung zu stellen.

    Auch Gastgeber der Moselregion profitieren von dem neuen Angebot und der Vermarktung als sogenannte Workation-Region. Gastgeber an der Mosel können die Vermarktung als Coworking Region gerne in ihr eigenes Angebot/Portfolio mit aufnehmen und den Image Film sowie den Flyer Gästen digital zur Verfügung stellen. 

    Interessierte aus der Moselregion können sich unter  an die Regionalinitiative „Faszination Mosel“ wenden. Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: www.faszinationmosel.info/coworking.

    Für die Verbandsgemeinde Cochem steht Ihnen Ihre Wirtschaftsförderin als Ansprechpartnerin zur Seite:

    / Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden

    Leistungsbeschreibung

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.

    Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:

    • gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m, 
    • gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
    • gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist, 
    • gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.

    In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.

    Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.

    Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn die  geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stelle anmeldet.

    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort unter Ladung der Beteiligten und einer bestellten Wildschadensschätzerin oder eines bestellten Wildschadensschätzers an.

    Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in einer Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten muss. Sie ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.

    Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest, der Grundlage des schriftlichen Vorbescheides der Verwaltung wird.

    Hinweis: Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der ersatzpflichtigen Person (in der Regel die Jagdpächterin / der Jagdpächter) einvernehmlich geregelt, so dass ein offizielles Wildschadensverfahren nicht eingeleitet wird.

    Rechtsgrundlage

    Unterstützende Institutionen

    Online-Verfahren

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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