Rentenantragstellung

    Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden.

    Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen oder nehmen mit Ihnen zusammen Ihren Antrag auf und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

    Gerne können Sie auch bequem von zuhause auf das Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung zugreifen. Hier geht es den den Online-Diensten der Deutschen Rentenversicherung.

    Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Geburtsurkunde
    • Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
      Aufrechnungsbescheinigungen)
    • Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
    • Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
    • Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
    • Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
    • Steuer-Identifikationsnummer

    HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN

    Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden alle 2 Monate Sprechtage in unserem Hause statt.

    Vereinbaren Sie sowohl für die Rentenantragstellung als auch für die Rentenberatung unbedingt vorab einen Termin - siehe Kontakt


    Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
    Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
    Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.

    Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
    54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
    56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
    56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333

    sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

    Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:

    / Elternzeit anmelden

    Leistungsbeschreibung

    Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

    Es ist allgemein beliebt die Elternzeit bis zum 3. Geburtstags des Kindes zu nehmen. Sie können einen Teil Ihrer Elternzeit aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes dürfen Sie allerdings maximal 24 Monate Elternzeit nutzen.

    Elternzeit anmelden

    Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

    Elternzeit planen

    Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen.  Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit, auch wenn die Elternzeit nicht direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird.

    Die Elternzeit beginnt zu dem Datum, dass die Elternzeitberechtigten festlegen. Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt

    • Für die gebärende Mutter ist keine Elternzeit während der Mutterschutzfrist notwendig. Diese sollte erst nach der Mutterschutzfrist beginnen.
    • Der Zeitraum der Mutterschutzfrist gilt als verbrauchte Elternzeit.
    • für das andere Elternteil beginnt die Elternzeit frühestens ab der Geburt des Kindes.

    Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

    Ihres Kindes genommen werden.

    Liegt der dritte Abschnitt vollständig nach dem dritten Geburtstag darf der Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

    Melden Sie innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesem Bindungszeitraum ankündigen, können Sie weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum nachträglich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers anmelden.

    Die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

    Nach Ende des Bindungszeitraums können Sie erneut frei über Ihre restliche Elternzeit verfügen.

    Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

    Elternzeit verlängern

    Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

    Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen

    • wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet,
    • Mutterschutzfristen in Anspruch genommen oder
    • Elternzeit für ein anderes Kind in Anspruch genommen

    Elternzeit vorzeitig beenden

    Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

    • wegen eines besonderen Härtefalls:
      • schwere Krankheit,
      • Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
      • erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern,
      • zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist.

    Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

    • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen . Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
    • mit Ihrem Kind im selben Hau shalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
    • das Kind selbst betreuen und erziehen.
    • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
    • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
    • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
    • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Zugeordnete Abteilungen

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