Rente bekommt man nicht automatisch – Rente muss beantragt werden. Antragsformulare erhalten
Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und bei uns. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen
und leiten ihn an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Gerne können Sie den Antrag
auch direkt bei uns stellen. Bitte beachten sie jedoch:
Antragsaufnahmen sind zeitaufwendig
und erfolgen generell nur nach vorheriger Terminabsprache
Zur Antragstellung benötigen Sie z.B. folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Geburtsurkunde
- Nachweise über eingezahlte Beiträge (z.B. Versicherungsverlauf, Versicherungskarten,
Aufrechnungsbescheinigungen) - Nachweise über Kindererziehung (Geburtsurkunde des Kindes)
- Ersatzzeiten (z. B. Wehrpass, Soldbuch, Vertriebenenausweis)
- Anrechnungszeiten (z.B. Schul-/Lehrzeugnisse, Bescheinigungen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Job-Center)
- Bankverbindung (BIC und IBAN = finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
- Steuer-Identifikationsnummer
HINWEISE ZU RENTENBERATUNGEN
Auf ganz spezielle Fragen zur Rente geben Ihnen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auskunft. Hierzu finden Sprechtage in unserem Hause statt.
Vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin:
Tel.-Nr. 02671/608-108, E-Mail:
Ohne Termin kann keine Beratung erfolgen.
Halten Sie bitte bei der Terminvereinbarung Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
Die Beratung erfolgt für alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
Zu Ihrem Beratungstermin bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.
Außerdem erhalten Sie Auskünfte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen in
54292 Trier, Herzogenbuscher Str. 54, Tel.-Nr. 0651/14550-0
56068 Koblenz, Hohenfelder Str. 7-9, Tel.-Nr. 0261/98816-0
56626 Andernach, Breite Str. 12, Tel.-Nr. 02632/920-333
sowie über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800/100048016 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de oder www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Cochem:
⇑ / Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2. die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen:
- aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Register eingetragen ist
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für den Antragsteller sowie ggf. für die gesetzlichen Vertreter
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzen drei Jahren bestanden hat
- Auskunft über Einträge im Insolvenzregister des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Versicherungsnachweis gemäß Pfandleihverordnung. -Grundrisszeichnung der Betriebsräume in zweifacher Ausfertigung
Bitte beachten Sie, dass diese Auszählung nicht abschießend ist; deshalb wird empfohlen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu informieren.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage
- § 34 Gewerbeordnung
- Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)
- § 8 Pfandleiherverordnung (PfandlV)