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    / Statistik- und Berichtspflichten / Statistische Erhebungen und Meldepflichten / Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

    Teaser

    Sie ziehen für mehr als 3 Monate in einKrankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ein? Dann müssen Sie sich unter gewissen Vrraussetzungen anmelden.

    Zuständige Stelle

    Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

    Zugeordnete Abteilungen

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