Coworking Spaces/Dorf-Büros

    Die Entstehung von Dorfbüros oder auch Coworking Spaces ist eine Antwort auf eine Arbeitswelt im Wandel - ein Phänomen in Städten und zunehmend auch in ländlichen Regionen wie der unseren. Was sich hinter dem englischen Begriff „Räume fürs Zusammenarbeiten“ verbirgt, ist einfach: Ein Gemeinschaftsbüro, in dem zeitlich flexibel einzelne Arbeitsplätze und Besprechungsräume angemietet werden können.

    Warum engagiert sich die Verbandsgemeinde Cochem für die Etablierung von Coworking Spaces? Ein Ziel der Wirtschaftsförderung besteht in der Schaffung und Modernisierung von infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Welche Vorteile bringen Coworking Spaces unserer Region?

    Einwohner – Für Pendler erfüllt ein Coworking Space eine professionelle Alternative zum Homeoffice mit einer vollumfänglichen Arbeitsplatzausstattung nach neusten Standards, einer stabilen Internetverbindung mit hoher Bandbreite und sozialen Kontakten einer Bürogemeinschaft. So kann eine klare Trennung von Beruf und Familie erfolgen und zudem wertvolle Zeit und Kosten für den Weg zur täglichen Arbeit gespart werden. „Work-Life-Balance“ und Klimaschutz sind die Kernpunkte für das Arbeiten vor Ort. Und das nicht nur für die Einwohner selbst sondern auch für die Arbeitgeber in den Oberzentren.

    Unternehmer – Coworking Spaces dienen als Unternehmer- oder Gründerzentren und decken den Bedarf nach flexiblen, professionell eingerichteten Büroräumlichkeiten. Hier können Start-ups ein erstes Büro direkt nutzen und sich auf das Kerngeschäft anstatt auf die Suche und Einrichtung von Büroräumlichkeiten konzentrieren. Unternehmer haben die Möglichkeit, Workshops, Teambuilding- und Firmenevents in der Region zu veranstalten oder können Räume für Bewerbungs- oder Beratungsgespräche buchen. Und das ganz ohne Bindung an einen langfristigen Mietvertrag und einfach zum Ausprobieren.

    Gemeinden – Ein Coworking Space ist eine neue Begegnungsstätte für die Bürgerinnen und Bürger in Ihrem Ort, ein Treffpunkt verschiedener Generationen, ein Ort an dem sich Menschen gerne aufhalten: Ein dritter Ort neben Arbeit und Zuhause. Ein Dorf-Büro kann auch dafür sorgen, die Wirtschaft in der Gemeinde anzukurbeln und die Kaufkraft zu steigern. Denn die Menschen verbringen tagsüber mehr Zeit im eigenen Ort, davon profitieren auch Einzelhändler und Gastronomen.

    Gastgeber – Der Wandel der Arbeitswelt und der Fachkräftemangel machen Unternehmen und Mitarbeiter immer flexibler und erfindungsreicher, womit das Thema „Work-Life-Balance“ und damit auch „Workation“ als Verbindung von Arbeit mit Urlaub immer mehr an Bedeutung gewinnt. Dieser Trend ermöglicht Gastgebern mit Hilfe der Coworking Spaces neue Zielgruppen zu erschließen. „Arbeitsurlauber“ bieten neben einer durchschnittlich längeren Aufenthaltsdauer auch Buchungen außerhalb der Saison. Unternehmer, Führungskräfte und flexible Arbeitnehmer bringen gute Kaufkraft in die Region und kommen als zufriedene Feriengäste mit Familie gerne wieder oder verlängern den Familienurlaub.

    Dank der weitreichenden Unterstützung der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz sowie der LAG Mosel konnte die Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem seit 2019 zwei Coworking Spaces in Ediger-Eller und Müden auf dem Weg von der Entstehung bis zum aktuell laufenden Betrieb begleiten. Jetzt können alle Interessierten die Vorteile erfahren, indem sie Angebote vor Ort rege nutzen. Ihre Wirtschaftsförderung begrüßt auch Initiativen zur Gründung neuer Coworking Spaces und stellt Erfahrungswerte sowie Informationsmaterial gerne zur Verfügung.


    Sehen Sie sich gerne unser Youtube Interview der Rhein-Zeitung aus Oktober 2023 an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen rund um das Thema. Wir freuen uns auf Sie. 



    / Elternzeit anmelden

    Leistungsbeschreibung

    Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

    In der Regel nehmen Eltern ihre Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Es ist jedoch auch möglich, diese so aufzuteilen, dass Sie Teile oder die gesamte der Elternzeit erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen.   

    Elternzeit anmelden

    Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

    Elternzeit planen

    Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Elternzeit beginnt in der Regel

    • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
    • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.

    Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

    Ihres Kindes genommen werden.

    Melden Sie innerhalb der ersten 3. Lebensjahrs Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von zwei Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesen Bindungszeitraum ankündigen, können Sie nachträglich keine weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum anmelden.

    Die Elternzeit im Bindungszeitraum müssen Sie spätestens 7 Wochen für dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

    Melden Sie zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit an, können Sie frei wählen, wann und ob Sie die übrigen Monate nehmen möchten.

    Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen für dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

    Elternzeit verlängern

    Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

    Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet.

    Elternzeit vorzeitig beenden

    Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

    • wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder
    • wegen eines besonderen Härtefalls: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

    Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

    • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen.   
    • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben.
    • das Kind selbst betreuen und erziehen.
    • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
    • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
    • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
    • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten. 

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Zugeordnete Abteilungen

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