Coworking Spaces/Dorf-Büros

    Die Entstehung von Dorfbüros oder auch Coworking Spaces ist eine Antwort auf eine Arbeitswelt im Wandel - ein Phänomen in Städten und zunehmend auch in ländlichen Regionen wie der unseren. Was sich hinter dem englischen Begriff „Räume fürs Zusammenarbeiten“ verbirgt, ist einfach: Ein Gemeinschaftsbüro, in dem zeitlich flexibel einzelne Arbeitsplätze und Besprechungsräume angemietet werden können.

    Warum engagiert sich die Verbandsgemeinde Cochem für die Etablierung von Coworking Spaces? Ein Ziel der Wirtschaftsförderung besteht in der Schaffung und Modernisierung von infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Welche Vorteile bringen Coworking Spaces unserer Region?

    Einwohner – Für Pendler erfüllt ein Coworking Space eine professionelle Alternative zum Homeoffice mit einer vollumfänglichen Arbeitsplatzausstattung nach neusten Standards, einer stabilen Internetverbindung mit hoher Bandbreite und sozialen Kontakten einer Bürogemeinschaft. So kann eine klare Trennung von Beruf und Familie erfolgen und zudem wertvolle Zeit und Kosten für den Weg zur täglichen Arbeit gespart werden. „Work-Life-Balance“ und Klimaschutz sind die Kernpunkte für das Arbeiten vor Ort. Und das nicht nur für die Einwohner selbst sondern auch für die Arbeitgeber in den Oberzentren.

    Unternehmer – Coworking Spaces dienen als Unternehmer- oder Gründerzentren und decken den Bedarf nach flexiblen, professionell eingerichteten Büroräumlichkeiten. Hier können Start-ups ein erstes Büro direkt nutzen und sich auf das Kerngeschäft anstatt auf die Suche und Einrichtung von Büroräumlichkeiten konzentrieren. Unternehmer haben die Möglichkeit, Workshops, Teambuilding- und Firmenevents in der Region zu veranstalten oder können Räume für Bewerbungs- oder Beratungsgespräche buchen. Und das ganz ohne Bindung an einen langfristigen Mietvertrag und einfach zum Ausprobieren.

    Gemeinden – Ein Coworking Space ist eine neue Begegnungsstätte für die Bürgerinnen und Bürger in Ihrem Ort, ein Treffpunkt verschiedener Generationen, ein Ort an dem sich Menschen gerne aufhalten: Ein dritter Ort neben Arbeit und Zuhause. Ein Dorf-Büro kann auch dafür sorgen, die Wirtschaft in der Gemeinde anzukurbeln und die Kaufkraft zu steigern. Denn die Menschen verbringen tagsüber mehr Zeit im eigenen Ort, davon profitieren auch Einzelhändler und Gastronomen.

    Gastgeber – Der Wandel der Arbeitswelt und der Fachkräftemangel machen Unternehmen und Mitarbeiter immer flexibler und erfindungsreicher, womit das Thema „Work-Life-Balance“ und damit auch „Workation“ als Verbindung von Arbeit mit Urlaub immer mehr an Bedeutung gewinnt. Dieser Trend ermöglicht Gastgebern mit Hilfe der Coworking Spaces neue Zielgruppen zu erschließen. „Arbeitsurlauber“ bieten neben einer durchschnittlich längeren Aufenthaltsdauer auch Buchungen außerhalb der Saison. Unternehmer, Führungskräfte und flexible Arbeitnehmer bringen gute Kaufkraft in die Region und kommen als zufriedene Feriengäste mit Familie gerne wieder oder verlängern den Familienurlaub.

    Dank der weitreichenden Unterstützung der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz sowie der LAG Mosel konnte die Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem seit 2019 zwei Coworking Spaces in Ediger-Eller und Müden auf dem Weg von der Entstehung bis zum aktuell laufenden Betrieb begleiten. Jetzt können alle Interessierten die Vorteile erfahren, indem sie Angebote vor Ort rege nutzen. Ihre Wirtschaftsförderung begrüßt auch Initiativen zur Gründung neuer Coworking Spaces und stellt Erfahrungswerte sowie Informationsmaterial gerne zur Verfügung.


    Sehen Sie sich gerne unser Youtube Interview der Rhein-Zeitung aus Oktober 2023 an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen rund um das Thema. Wir freuen uns auf Sie. 



    / Datenschutzbeauftragter

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
    Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung. Kontrollaufgaben sind ihm nicht übertragen.


    Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat bei Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die technisch-organisatorischen Anforderungen nach § 9 LDSG, sondern auch dann, wenn ein Verfahren die Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale zum Gegenstand hat. Denn Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht einem Computerprogramm überlassen werden (§ 5 Abs. 5 LDSG). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat deshalb zu prüfen, ob das betreffende Verfahren dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen Rechnung trägt.


    Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LDSG können sich Betroffene (z.B. Hinweisgeber, Bedienstete der verantwortlichen Stelle, Personen, deren Daten verarbeitet werden) jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Er ist dann verpflichtet, das Anliegen zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.


    Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen verpflichtet, soweit er durch diesen nicht hiervon befreit ist (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.

    Die Behördenleitung kann nur verlangen, dass ihr der behördliche Datenschutzbeauftragte die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Vorgänge vorlegt. Die Pflicht nach § 11 Abs. 2 ist nur eine von mehreren Geheimhaltungspflichten, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen. Selbstverständlich hat er auch das Datengeheimnis nach § 8 LDSG und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesdatenschutzgesetz

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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