Damit die oben aufgeführten Kommunalwahlen "mit Inhalt gefüllt" werden können, obliegt es den Wahlvorschlagsträgern (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerbern), entsprechende Wahlvorschläge auszuarbeiten und diese form- und fristgerecht bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 22.04.2024, 18:00 Uhr.
Die ordnungsgemäße Durchführung eines Bewerberaufstellungsverfahrens (insbesondere bei Wahlvorschlägen für größere Gremien) nimmt einige Wochen Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen und Verfahrensschritte in Anspruch. Die Wahlvorschlagsträger sind daher dazu angehalten, rechtzeitig im Voraus mit der Aufstellung der Wahlvorschläge zu beginnen.
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen gilt für alle
Wahlvorschlagsträger gleichermaßen, dass eine Vertrauensperson und eine
Stellvertretung benannt werden muss. Diese sind zur Abgabe verbindlicher
Willenserklärungen hinsichtlich des Wahlvorschlags befugt. Generell gilt, dass
jede Partei oder Wählergruppe für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen
darf. Im Wahlvorschlag dürfen doppelt so viele Bewerber aufgeführt werden, wie
Ratsmitglieder zu wählen sind; bei den Ratswahlen kann derselbe Bewerber bis zu
dreimal aufgeführt werden.
Die benötigten Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags können weiter unten auf dieser Homepage
abgerufen werden oder sind bei Bedarf in Papierform bei der
Verbandsgemeindeverwaltung – Wahlamt- erhältlich.
- Unterstützungsunterschriften
In Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern müssen die
Wahlvorschläge grundsätzlich durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten
eigenhändig unterschrieben sein; die in Ihrer Gemeinde erforderliche Anzahl an
benötigten Unterstützungsunterschriften kann hier eingesehen werden.
Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags
seit der letzten Wahl ununterbrochen im Landtag, im Kreistag, im
Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat vertreten sind, benötigen keine
Unterstützungsunterschriften.
Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der
letzten Wahl ununterbrochen im Gemeinderat vertreten sind, benötigen ebenfalls
keine Unterstützungsunterschriften.
Bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen gilt dies auch, wenn
diese dem Kreistag oder der Verbandsgemeinde auf Grund eines eigenen
Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören und die Gemeinde
im Gebiet der zuvor genannten Gebietskörperschaften liegt.
Die aufgezeigten Regelungen gelten auch für die Einreichung
von Wahlvorschlägen für die Direktwahlen. Besonderheit ist hier, dass
Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbern eingereicht werden können; Amtsinhaber
benötigen hier keine Unterstützungsunterschriften.
Zu beachten ist, dass Unterstützungsunterschriften erst
nach Aufstellung des Wahlvorschlags (Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur
Kandidatennominierung) erbracht werden können und diese lediglich auf den
entsprechenden amtlichen Vordrucken zu leisten sind.
- Identität von
Wählergruppen
Grundsätzlich können, neben der Gründung von neuen Wahlvorschlagsträgern, auch
vorhandene Wählergruppen für die Einreichung von Wahlvorschlägen herangezogen
werden. Bei der Frage der Privilegierung (Unterschriften und sonstige
Nachweise) und bei der Zuteilung kreiseinheitlicher Listennummern spielt die
Identität von Wählergruppen eine wichtige Rolle; hierbei wird auf die
organisatorische Struktur des Wahlvorschlagsträgers abgestellt.
Bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen liegt Identität vor, wenn
die in der Satzung festgelegten wesentlichen Ziele nicht geändert werden.
Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen hingegen ist Identität
nur dann gegeben, wenn unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Gründung der
Wählergruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder gegenüber dem Wahlvorschlag bei
der letzten Wahl gleich geblieben sind.
Ob die Identität einer Wählergruppe gegeben ist, muss in
jedem Einzelfall geprüft werden.
Genaue Hinweise und die Abläufe zum Bewerberaufstellungsverfahren können der hier hinterlegten Ausarbeitung des Landeswahlleiters entnommen werden.
Bei Fragen zur Bewerberaufstellung können Sie sich gerne mit dem Wahlamt in Verbindung setzen.