Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem am 28.09.2025

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    aufgrund des Ablaufs der Amtszeit von Bürgermeister Wolfgang Lambertz zum 01.03.2026, wird im Jahr 2025 die Wahl zur/zum hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem erforderlich. 

    Die Kommunalaufsicht hat nach § 53 Abs. 5 GemO RLP i. V. m. § 60 Abs. 1 S1. HS1. KWG RLP den 28.09.2025 als Termin für die nächste Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Cochem festgesetzt. Die möglicherweise notwendig werdende Stichwahl wird am 19.10.2025 durchgeführt. 

    Auf der nachfolgenden Internetseite können Sie sich, ergänzend zu den amtlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt, dem Stadt- und Landboten, über die Wahl zur/zum hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem informieren, Veröffentlichungen nochmals aufrufen und zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich ab dem 25.08.2025) Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragen. 

    Für Fragen und Anregungen zur Wahl der/des hauptamlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Cochem, stehen Ihnen die nachfolgenden Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

    / Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.   

    Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).  

    Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.  

    Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.  

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Cochem

    Für jede Veranstaltung, bei der Speisen und Getränke verabreicht werden, benötigt der Veranstalter eine vorübergehende Gestattung nach dem Gaststättengesetz. Die Gestattung ist nur dann entbehrlich, wenn keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.

    Der Antrag auf Erteilung der Gestattung ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu stellen.

    Verbote nach dem Gaststättengesetz:
    Alkoholische Getränke dürfen nicht zu Pauschal- bzw. reduzierten Preisen abgegeben werden. Die Durchführung von sogenannten "Flate-Rate-", "Koma-" oder "1-Euro-Partys" ist somit nicht zulässig.

    Getränkeausschank, Abgabe von Speisen:
    Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken gestattet, müssen auch alkoholfreie Getränke auf Wunsch verabreicht werden. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
    Sofern Trinkgefäße zum mehrmaligen Gebrauch Verwendung fingen, ist für eine hygienisch einwandfreie Spülvorrichtung mit Frischwasserzufuhr Sorge zu tragen.
    Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind stets einzuhalten. Hierzu erhalten Sie zusammen mit der Gestattung ein Markblatt der Kreisverwaltung Cochem-Zell.

    Jugendschutz:
    Der Veranstalter hat sich mit den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes vertraut zu machen und die einschlägigen Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz auffällig, deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Alkohol darf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden; auch der Verzehr darf Ihnen nicht gestattet werden. Ein entsprechender Aushang der Jugendschutzbestimmungen wird der Gestattung beigefügt.

    Sperrzeit:
    Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.

    Immissionsschutz (Lärm):
    Die Anwohner dürfen nicht durch Lärm gestört werden. Die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes sind genau zu beachten. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachruhe führen können. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter auch für das Verhalten seiner Gäste außerhalb des Veranstaltungsraumes verantwortlich ist. Das gilt auch für die Geräuschentwicklung, die bei der An- und Abreise durch Besucher der Veranstaltung erfolgt.

    Festzelte/Zeltabnahme:
    Der Betrieb in einem Festzelt ab einer Größe von 75 m2 darf erst aufgenommen werden, wenn das Zelt durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell, Untere Bauaufsichtsbehörde, abgenommen wurde. Mit der Bauaufsichtsbehörde (Herr Peters, Tel. 02671/61-866) ist ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

    Toiletten:
    Den Gästen sind hygienisch einwandfreie Toiletten – bei größeren Veranstaltungen: Toilettenwagen – mit Handwaschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Bei den Handwaschbecken sind für die Gäste stets Einmalseife und Einmalhandtuchpapier bereitzuhalten. Die Benutzung fester, so genannter Toilettenseife und Gemeinschaftshandtücher ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Auf eventuell vorübergehend eingerichtete Toiletten ist am Veranstaltungsraum sowie an den Ein- und Ausgängen durch entsprechende Schilder hinzuweisen.

    Ansprechpartner während der Veranstaltung:
    Der Veranstalter hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, deren jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt werden muss

    Ordnungsdienst:
    Der Veranstalter hat eine ausreichende Anzahl (je 100 Besucher mindestens 1 Ordner) von volljährigen Ordnern einzusetzen. Ab einer erwarteten Besucherzahl von 1.000 Personen ist mit dem Ordnungsdienst ein professionelles Sicherheitsunternehmen zu beauftragen. Veranstaltungsabhängig kann die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens jedoch auch bereits bei Veranstaltungen unter 1000 Besuchern angeordnet werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung  
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.  
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.  

    • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG  

    Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich.  

    • Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.   

    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).  

    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person  

    Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

    Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

    • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).  

    Rechtsgrundlage

    § 12 Gaststättengesetz (GastG) 

    Online-Verfahren

    Zugeordnete Abteilungen


    Allgemeine Informationen zur Briefwahl 

    • Wie kann Briefwahl beantragt werden

      Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können

      • schriftlich mit einfachem Brief oder mittels Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
      • per einfacher E-Mail an
      • per Fax unter der Nummer 02671/608-140 oder
      • mittels dem Onlinewahlscheinantrag ab dem 25.08.2025 (siehe oben)
      • bei persönlicher Vorsprache - Wartezeiten sind hierbei leider unvermeidlich, weshalb um eine vorherige telefonische Anfrage gebeten wird- 

      beantragt werden. 

      Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen erfolgt frühstens ab dem 25.08.2025

      Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur bis Freitag, den 26.09.2025, 15:00 Uhr beantragt werden. Da ein Postversand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, ist eine telefonische Kontaktaufnahme unter 02671/608-105 zwingend erforderlich. Eine spätere Beantragung von Wahlscheinen ist nur in besonderen und nachgewiesenen Ausnahmefällen (nachgewiesene plötzliche Erkrankung) möglich. 
    • Briefwahlunterlagen bei plötzlich nachgewiesener Erkrankung

      Nach dem Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr, können Briefwahlunterlagen ausnahmsweise noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ausgestellt werden, wenn eine plötzliche Erkrankung nachgewiesen wird. In diesen Fällen erreichen Sie das Wahlamt unter den nachfolgend genannten Telefonnummer wie folgt:

      Samstag, den 27.09.2025, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
      und 
      Sonntag, den 28.09.2025, von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. 

      Telefonnummer: 02671/608-105

    • Welche Angaben müssen bei der Beantragung gemacht werden

      Zur eindeutigen Identifizierung der wahlberechtigten Personen müssen auf dem Briefwahlantrag Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde) angegeben sein. Zur Vereinfachung unserer Arbeit können Sie zusätzlich Ihre auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Wählerverzeichnisnummer angeben. 
      Diese Angaben sind auf Ihrer persönlichen Wahlbenachrichtigung bereits aufgedruckt; dies erleichtert Ihre Beantragung. Alternativ können Sie den aufgedruckten QR-Code mit Ihrem Smartphone einscannen und gelangen auf die bereits vorausgefüllte Online-Antragsseite.

      Wenn Ihre Breifwahlunterlagen an eine von Ihrer Meldeadresse abweichende Anschrift gesendet werden sollen, müssen Sie die genaue Versandadresse in Ihrem Briefwahlantrag angeben. 


    Amtliche Bekanntmachungen und Anträge zur Wahl


    Hinweise und Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    • Checkliste für Bewerberinnen und Bewerber 


    • Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
    • Stellenausschreibung

      Bei der Verbandsgemeinde Cochem ist die Stelle der/des

      hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters

      wegen Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zum 01.03.2026 neu zu besetzen.

      Die Verbandsgemeinde Cochem mit Sitz in der Kreisstadt Cochem hat rd. 19.700 Einwohner. Sie setzt sich aus der Kreisstadt Cochem und weiteren 22 Gemeinden (davon 16 Moselgemeinden, 4 Eifelgemeinden und 2 Hunsrückgemeinden) rund um Cochem zusammen. Die Verbandsgemeinde ist vor allem geprägt durch Tourismus, Weinbau und Landwirtschaft/Handel/Dienstleistungsgewerbe.

      Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, 28.09.2025, in einer Urwahl von den Wahlberechtigten der Verbandsgemeinde Cochem für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Hat bei dieser Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet am Sonntag, 19.10.2025, eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

      Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist, wer

      • Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
      • am Tag der Wahl (28.09.2025) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
      • nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz ausgeschlossen ist sowie
      • die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.


      Zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl
      das 65. Lebensjahr vollendet hat.

      Die/Der Gewählte wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunal-Besoldungsverordnung für Rheinland-Pfalz, wonach das Amt den Besoldungsgruppen B 2/B 3 zugeordnet ist. In der ersten Amtszeit wird das Amt zunächst in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft. Eine Höherstufung in die Besoldungsgruppe B 3 ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig. Daneben wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

      Gesucht wird eine zielstrebige, entscheidungsfreudige sowie verantwortungsbewusste Persönlichkeit, die mit der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden sowie den Entscheidungsgremien vertrauensvoll zusammenarbeitet und die Verwaltung als modernes Dienstleistungsunternehmen bürgernah, wirtschaftlich und leistungsorientiert führt.

      Unabhängig von einer Bewerbung auf diese Ausschreibung ist zur Teilnahme an der Wahl die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages durch die/den Einzelbewerberin/Einzelbewerber oder durch eine Partei bzw. Wählergruppe nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge spätestens am

      11.08.2025, 18:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem einzureichen sind (Ausschlussfrist).

      Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl (21.07.2025) im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem „Stadt- und Landbote Cochem“ und zusätzlich im Internet unter www.vgcochem.de veröffentlicht.

      Mit der Bewerbung kann gleichzeitig das Einverständnis erteilt werden, dass politischen Parteien und Wählergruppen des Verbandsgemeinderates die eingegangene Bewerbung bekannt gegeben und Einsicht in die weiteren Unterlagen gewährt wird. Ein solches Einverständnis kann auf eine oder mehrere Parteien und/oder Wählergruppen beschränkt werden. Die Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen Erklärung hat auf die ordnungsgemäße Einreichung der Bewerbung keinen Einfluss.

      Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Führungszeugnis, Zeugnisabschriften und lückenloser Nachweis der bisherigen Tätigkeiten) werden erbeten bis zum 25.07.2025

      (keine Ausschlussfrist) schriftlich an die

      Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
      Kennwort „Wahl Bürgermeister/in“
      Ravenéstr. 61
      56812 Cochem

      oder per E-Mail an

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