Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem am 28.09.2025

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    aufgrund des Ablaufs der Amtszeit von Bürgermeister Wolfgang Lambertz zum 01.03.2026, wird im Jahr 2025 die Wahl zur/zum hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem erforderlich. 

    Die Kommunalaufsicht hat nach § 53 Abs. 5 GemO RLP i. V. m. § 60 Abs. 1 S1. HS1. KWG RLP den 28.09.2025 als Termin für die nächste Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Cochem festgesetzt. Die möglicherweise notwendig werdende Stichwahl wird am 19.10.2025 durchgeführt. 

    Auf der nachfolgenden Internetseite können Sie sich, ergänzend zu den amtlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt, dem Stadt- und Landboten, über die Wahl zur/zum hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem informieren, Veröffentlichungen nochmals aufrufen und zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich ab dem 25.08.2025) Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragen. 

    Für Fragen und Anregungen zur Wahl der/des hauptamlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Cochem, stehen Ihnen die nachfolgenden Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

    / Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

    Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).  

    Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

    • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
    • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner hat.
    • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
    • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
    • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

    Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

    Teaser

    Sie möchten gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt

    An wen muss ich mich wenden?

    In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden.  Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen).
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Was sollte ich noch wissen?

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen


    Allgemeine Informationen zur Briefwahl 

    • Wie kann Briefwahl beantragt werden

      Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können

      • schriftlich mit einfachem Brief oder mittels Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
      • per einfacher E-Mail an
      • per Fax unter der Nummer 02671/608-140 oder
      • mittels dem Onlinewahlscheinantrag ab dem 25.08.2025 (siehe oben)
      • bei persönlicher Vorsprache - Wartezeiten sind hierbei leider unvermeidlich, weshalb um eine vorherige telefonische Anfrage gebeten wird- 

      beantragt werden. 

      Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen erfolgt frühstens ab dem 25.08.2025

      Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur bis Freitag, den 26.09.2025, 15:00 Uhr beantragt werden. Da ein Postversand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, ist eine telefonische Kontaktaufnahme unter 02671/608-105 zwingend erforderlich. Eine spätere Beantragung von Wahlscheinen ist nur in besonderen und nachgewiesenen Ausnahmefällen (nachgewiesene plötzliche Erkrankung) möglich. 
    • Briefwahlunterlagen bei plötzlich nachgewiesener Erkrankung

      Nach dem Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr, können Briefwahlunterlagen ausnahmsweise noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ausgestellt werden, wenn eine plötzliche Erkrankung nachgewiesen wird. In diesen Fällen erreichen Sie das Wahlamt unter den nachfolgend genannten Telefonnummer wie folgt:

      Samstag, den 27.09.2025, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
      und 
      Sonntag, den 28.09.2025, von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. 

      Telefonnummer: 02671/608-105

    • Welche Angaben müssen bei der Beantragung gemacht werden

      Zur eindeutigen Identifizierung der wahlberechtigten Personen müssen auf dem Briefwahlantrag Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde) angegeben sein. Zur Vereinfachung unserer Arbeit können Sie zusätzlich Ihre auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Wählerverzeichnisnummer angeben. 
      Diese Angaben sind auf Ihrer persönlichen Wahlbenachrichtigung bereits aufgedruckt; dies erleichtert Ihre Beantragung. Alternativ können Sie den aufgedruckten QR-Code mit Ihrem Smartphone einscannen und gelangen auf die bereits vorausgefüllte Online-Antragsseite.

      Wenn Ihre Breifwahlunterlagen an eine von Ihrer Meldeadresse abweichende Anschrift gesendet werden sollen, müssen Sie die genaue Versandadresse in Ihrem Briefwahlantrag angeben. 


    Amtliche Bekanntmachungen und Anträge zur Wahl


    Hinweise und Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    • Checkliste für Bewerberinnen und Bewerber 


    • Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
    • Stellenausschreibung

      Bei der Verbandsgemeinde Cochem ist die Stelle der/des

      hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters

      wegen Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zum 01.03.2026 neu zu besetzen.

      Die Verbandsgemeinde Cochem mit Sitz in der Kreisstadt Cochem hat rd. 19.700 Einwohner. Sie setzt sich aus der Kreisstadt Cochem und weiteren 22 Gemeinden (davon 16 Moselgemeinden, 4 Eifelgemeinden und 2 Hunsrückgemeinden) rund um Cochem zusammen. Die Verbandsgemeinde ist vor allem geprägt durch Tourismus, Weinbau und Landwirtschaft/Handel/Dienstleistungsgewerbe.

      Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, 28.09.2025, in einer Urwahl von den Wahlberechtigten der Verbandsgemeinde Cochem für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Hat bei dieser Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet am Sonntag, 19.10.2025, eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

      Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist, wer

      • Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
      • am Tag der Wahl (28.09.2025) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
      • nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz ausgeschlossen ist sowie
      • die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.


      Zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl
      das 65. Lebensjahr vollendet hat.

      Die/Der Gewählte wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunal-Besoldungsverordnung für Rheinland-Pfalz, wonach das Amt den Besoldungsgruppen B 2/B 3 zugeordnet ist. In der ersten Amtszeit wird das Amt zunächst in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft. Eine Höherstufung in die Besoldungsgruppe B 3 ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig. Daneben wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

      Gesucht wird eine zielstrebige, entscheidungsfreudige sowie verantwortungsbewusste Persönlichkeit, die mit der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden sowie den Entscheidungsgremien vertrauensvoll zusammenarbeitet und die Verwaltung als modernes Dienstleistungsunternehmen bürgernah, wirtschaftlich und leistungsorientiert führt.

      Unabhängig von einer Bewerbung auf diese Ausschreibung ist zur Teilnahme an der Wahl die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages durch die/den Einzelbewerberin/Einzelbewerber oder durch eine Partei bzw. Wählergruppe nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge spätestens am

      11.08.2025, 18:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem einzureichen sind (Ausschlussfrist).

      Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl (21.07.2025) im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem „Stadt- und Landbote Cochem“ und zusätzlich im Internet unter www.vgcochem.de veröffentlicht.

      Mit der Bewerbung kann gleichzeitig das Einverständnis erteilt werden, dass politischen Parteien und Wählergruppen des Verbandsgemeinderates die eingegangene Bewerbung bekannt gegeben und Einsicht in die weiteren Unterlagen gewährt wird. Ein solches Einverständnis kann auf eine oder mehrere Parteien und/oder Wählergruppen beschränkt werden. Die Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen Erklärung hat auf die ordnungsgemäße Einreichung der Bewerbung keinen Einfluss.

      Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Führungszeugnis, Zeugnisabschriften und lückenloser Nachweis der bisherigen Tätigkeiten) werden erbeten bis zum 25.07.2025

      (keine Ausschlussfrist) schriftlich an die

      Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
      Kennwort „Wahl Bürgermeister/in“
      Ravenéstr. 61
      56812 Cochem

      oder per E-Mail an

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