Flexible Büro- und Besprechungsräume

    Ihre Chance zur Unternehmensentwicklung

    Unternehmer- oder Gründerzentren sind eine bekannte Möglichkeit zur Deckung des Raumbedarfs von Unternehmern, Selbstständigen und Existenzgründern. Die moderne und flexible Form solcher Zentren heißt Coworking Spaces. Als Unternehmer der Verbandsgemeinde Cochem haben Sie die Chance, völlig flexibel und je nach Bedarf professionelle und voll ausgestattete Büro– und Besprechungsräume anzumieten. Egal ob für einen  Tag, eine Woche, einen Monat oder ein Jahr. Gleich in zwei Orten wurde ein solches Angebot für Unternehmer der Region geschaffen. In Ediger-Eller und Müden können Sie Ihr persönliches Büro direkt beziehen oder Workshops, Teambuilding– und Firmenevents veranstalten, Bewerbungsgespräche durchführen oder Räume für Ihre Service– und Beratungsstelle schaffen. Und das ganz ohne Bindung an einen langfristigen Mietvertrag und einfach zum Ausprobieren.

    Sie sind Existenzgründer und möchten Ihr Start-up außerhalb der eigenen vier Wände in einem bezahlbaren, professionellen Büro beginnen? Sie konzentrieren sich als Einzelunternehmer lieber auf Ihr Kerngeschäft anstatt auf die Suche, Gestaltung und Einrichtung von Büroräumlichkeiten? Sie möchten jederzeit flexibel bleiben? Sie planen besondere Events außerhalb Ihres gewohnten Umfelds? Sie möchten ein neues, kreatives und ruhiges Arbeitsumfeld testen oder Business– und Kundenberatungen an einem neutralen, schönen Ort anbieten?

    Informieren Sie sich über Ihre persönlichen Optionen zur Raumgewinnung und nutzen Sie Ihre Chance zur Unternehmensentwicklung hier in unserer Region.

    / Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Gerüst / Container)

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis. Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in

    • Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
    • Sondernutzung

    Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landestraßengesetz vor.

    Ein weiteres Beispiel hinsichtlich der Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Abstellen eines Lastkraftwagens mit Reklametafel zum Zwecke der Eigenwerbung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.1990 ( 5 Ss OWI 233/90 OWI ) in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes entschieden, dass das Abstellen eines Lastkraftwagens, auf dessen offener Ladefläche eine Reklametafel zur Eigenwerbung befestigt ist, auf einer öffentlichen Straße sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hält, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung

     

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesstraßengesetz

    Anträge / Formulare

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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