Coworking Spaces/Dorf-Büros

    Die Entstehung von Dorfbüros oder auch Coworking Spaces ist eine Antwort auf eine Arbeitswelt im Wandel - ein Phänomen in Städten und zunehmend auch in ländlichen Regionen wie der unseren. Was sich hinter dem englischen Begriff „Räume fürs Zusammenarbeiten“ verbirgt, ist einfach: Ein Gemeinschaftsbüro, in dem zeitlich flexibel einzelne Arbeitsplätze und Besprechungsräume angemietet werden können.

    Warum engagiert sich die Verbandsgemeinde Cochem für die Etablierung von Coworking Spaces? Ein Ziel der Wirtschaftsförderung besteht in der Schaffung und Modernisierung von infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Welche Vorteile bringen Coworking Spaces unserer Region?

    Einwohner – Für Pendler erfüllt ein Coworking Space eine professionelle Alternative zum Homeoffice mit einer vollumfänglichen Arbeitsplatzausstattung nach neusten Standards, einer stabilen Internetverbindung mit hoher Bandbreite und sozialen Kontakten einer Bürogemeinschaft. So kann eine klare Trennung von Beruf und Familie erfolgen und zudem wertvolle Zeit und Kosten für den Weg zur täglichen Arbeit gespart werden. „Work-Life-Balance“ und Klimaschutz sind die Kernpunkte für das Arbeiten vor Ort. Und das nicht nur für die Einwohner selbst sondern auch für die Arbeitgeber in den Oberzentren.

    Unternehmer – Coworking Spaces dienen als Unternehmer- oder Gründerzentren und decken den Bedarf nach flexiblen, professionell eingerichteten Büroräumlichkeiten. Hier können Start-ups ein erstes Büro direkt nutzen und sich auf das Kerngeschäft anstatt auf die Suche und Einrichtung von Büroräumlichkeiten konzentrieren. Unternehmer haben die Möglichkeit, Workshops, Teambuilding- und Firmenevents in der Region zu veranstalten oder können Räume für Bewerbungs- oder Beratungsgespräche buchen. Und das ganz ohne Bindung an einen langfristigen Mietvertrag und einfach zum Ausprobieren.

    Gemeinden – Ein Coworking Space ist eine neue Begegnungsstätte für die Bürgerinnen und Bürger in Ihrem Ort, ein Treffpunkt verschiedener Generationen, ein Ort an dem sich Menschen gerne aufhalten: Ein dritter Ort neben Arbeit und Zuhause. Ein Dorf-Büro kann auch dafür sorgen, die Wirtschaft in der Gemeinde anzukurbeln und die Kaufkraft zu steigern. Denn die Menschen verbringen tagsüber mehr Zeit im eigenen Ort, davon profitieren auch Einzelhändler und Gastronomen.

    Gastgeber – Der Wandel der Arbeitswelt und der Fachkräftemangel machen Unternehmen und Mitarbeiter immer flexibler und erfindungsreicher, womit das Thema „Work-Life-Balance“ und damit auch „Workation“ als Verbindung von Arbeit mit Urlaub immer mehr an Bedeutung gewinnt. Dieser Trend ermöglicht Gastgebern mit Hilfe der Coworking Spaces neue Zielgruppen zu erschließen. „Arbeitsurlauber“ bieten neben einer durchschnittlich längeren Aufenthaltsdauer auch Buchungen außerhalb der Saison. Unternehmer, Führungskräfte und flexible Arbeitnehmer bringen gute Kaufkraft in die Region und kommen als zufriedene Feriengäste mit Familie gerne wieder oder verlängern den Familienurlaub.

    Dank der weitreichenden Unterstützung der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz sowie der LAG Mosel konnte die Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem seit 2019 zwei Coworking Spaces in Ediger-Eller und Müden auf dem Weg von der Entstehung bis zum aktuell laufenden Betrieb begleiten. Jetzt können alle Interessierten die Vorteile erfahren, indem sie Angebote vor Ort rege nutzen. Ihre Wirtschaftsförderung begrüßt auch Initiativen zur Gründung neuer Coworking Spaces und stellt Erfahrungswerte sowie Informationsmaterial gerne zur Verfügung.


    Sehen Sie sich gerne unser Youtube Interview der Rhein-Zeitung aus Oktober 2023 an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen rund um das Thema. Wir freuen uns auf Sie. 



    / Steuern und Abgaben / Steuererklärung / Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

    Leistungsbeschreibung

    Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können beim Spender insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommens- Körperschafts- oder Gewerbebesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) die der Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat, vorzulegen.

    Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

    Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.

    Keine steuerbegünstigten Zuwendungen sind Nutzungen und Leistungen (z. B. unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen).

    Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) sind

    • gemeinnützige Zwecke
    • mildtätige Zwecke
    • kirchliche Zwecke

    Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    • die Förderung der Religion,
    • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser, und von Tierseuchen,
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    • die Förderung von Kunst und Kultur;
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
    • die Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
    • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
    • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    • die Förderung des Tierschutzes;
    • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
    • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
    • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
    • die Förderung der Kriminalprävention;
    • die Förderung des Sports;
    • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
    • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
    • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungsfähige Kinder und Föten.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Die Zuwendungsbestätigung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Die verbindlichen Vordruckmuster stehen auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

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