Coworking Region Mosel

Innovatives Netzwerk von Coworking Spaces entlang der Mosel, sehen Sie sich gerne das Youtube Video Coworking Mosel an indem Sie hier oder auf das Bild klicken. (Achtung Sie verlassen hierbei unsere Website)

Screenshot von dem verlinkten Youtube Video Coworking Mosel

Mitte des Jahres 2023 haben sich  vier Coworking-Spaces in der Mosel-Region zusammengeschlossen, um gemeinsam an der Umsetzung ihrer Idee zu arbeiten, ein Netzwerk aller Coworking-Spaces von der Verbandsgemeinde Cochem bis nach Luxemburg aufzubauen und zusammen zu vermarkten. Dieses gemeinsame Netzwerk zur Vermarktung stärkt nicht nur die Sichtbarkeit der einzelnen Coworking-Spaces, sondern positioniert die gesamte Region als attraktiven Standort für mobiles und modernes Arbeiten. 

Alle Coworking-Spaces in dem Zusammenschluss wurden modern und bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der modernen Arbeitswelt gerecht zu werden. Interessierte Coworking-Spaces können der Partnerschaft beitreten, indem sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen und eine Selbstverpflichtung ausfüllen. Die Initiative begrüßt ausdrücklich neue Coworking-Spaces, die sich dem Netzwerk anschließen möchten. Sowohl bestehende als auch zukünftige Partner profitieren von verschiedenen Vorteilen, darunter die Nutzung eines gemeinsamen Logos und Imagefilms. Zudem erhalten sie die Möglichkeit zur gemeinsamen Vermarktung auf den Homepages www.faszination.info/coworking und www.visitmosel.de/gastgeber-arrangements/coworking-mosel sowie die Einbindung in die Verbreitung eines moselweiten Imageflyers.

Die aktuellen Mitglieder des Coworking-Netzwerks sind das MoselWerk in Ediger-Eller, das DEULUX in Wasserbilligerbrück sowie die Coworking-Spaces in Minheim und Müden. Die Kooperation wird unterstützt von der Mosellandtouristik GmbH, der Regionalinitiative „Faszination Mosel“, der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Cochem und der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Gefördert wird das Projekt vom Transnationalen LEADER-Kooperationsprojekt „Rural Coworking Spaces“ der LEADER-Gruppen Regioun Mëllerdall und Miselerland (Luxemburg) sowie Moselfranken und Mosel (Deutschland). Diese Förderung ermöglicht es, das Angebot kostenfrei für die Netzwerkpartner zur Verfügung zu stellen.

Auch Gastgeber der Moselregion profitieren von dem neuen Angebot und der Vermarktung als sogenannte Workation-Region. Gastgeber an der Mosel können die Vermarktung als Coworking Region gerne in ihr eigenes Angebot/Portfolio mit aufnehmen und den Image Film sowie den Flyer Gästen digital zur Verfügung stellen. 

Interessierte aus der Moselregion können sich unter  an die Regionalinitiative „Faszination Mosel“ wenden. Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: www.faszinationmosel.info/coworking.

Für die Verbandsgemeinde Cochem steht Ihnen Ihre Wirtschaftsförderin als Ansprechpartnerin zur Seite:

/ Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie sind Versicherungsberater, wenn Sie gewerbsmäßig Kunden zu Versicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen eine Provision zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen als Versicherungsberater keine Zuwendung von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit entgegennehmen. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater tätig sein. 

Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. 

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis allerdings nicht erhalten. Jeder geschäftsführende Gesellschafter benötigt hier die Erlaubnis. 

Neben Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag in das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden. 

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.  

Wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat als Versicherungsberater in ein Vermittlerregister eingetragen sind, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen. 

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsberater Dritte um Versicherungen beraten will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

Verfahrensablauf

Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.  

  • Es ist es auch möglich, einen Onlineantragstellung zu stellen 
  • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen 
  • Die IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.  
  • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis per Post 
  • Ggf. ist auch eine Onlineantragstellung möglich 

Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde und Sie im Vermittlerregister eingetragen wurden. Die Registereintragung müssen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen. 

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 d Abs.2 GewO erhalten, müssen Sie 

  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.380,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt besitzen
  • die erforderliche Sachkunde nachweisen können
  •  persönliche Zuverlässigkeit
  •  geordnete Vermögensverhältnisse
  •  Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  •  Nachweis der Sachkunde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses 

für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 

  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    • Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages 
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: 
    • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen 

für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: 

  • bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Führungszeugnis (Belegart O) und 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
  • bei Wohnsitz im Ausland: 
    • Entsprechende Dokumente aus dem Heimatland des Antragstellers, die seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen 

für den Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: 

  • bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Vollstreckungsportal) 
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist 
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen 
  • bei Wohnsitz im Ausland: 
    • Entsprechende Dokumente aus dem Heimatland des Antragstellers, die seine geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen 
  • Sachkundenachweis der IHK über vorhandene notwendige Kenntnisse und rechtliche Vorschriften des Versicherungsgewerbes 
  • Alternativ Abschlusszeugnis eines als Qualifikation anerkannten Berufs 
  • Nachweis eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei der IHK) im Original und nicht älter als drei Monate 

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister . Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis . Für jede dieser Personen muss der Antragsteller ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.  

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten.  

Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
  •  Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
  •  Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*

*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

  •  Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
  •  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de  beantragt werden kann.
  •  Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)

Zusätzlich bei juristischen Personen:

Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag

  • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung der Versicherung)
  • Bescheinigung über erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder Nachweis einer gleich gestellten Berufsqualifikation

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Versicherungsberater sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsregister eintragen zu lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Für das Antragsverfahren fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer richten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie Angestellte haben, die bei der Versicherungsberatung mitwirken, benötigen diese keine eigene Erlaubnis. Sie müssen diese jedoch im Vermittlerregister registrieren und Sorge tragen, dass diese die notwendige Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. 

Dienstleistungsfreiheit:
Versicherungsberater mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in Deutschland tätig werden, wenn sie nachweisen können, dass sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in ihrem  Herkunftsstaat registriert worden sind. Sie müssen über die Aufsichtsbehörde in ihrem Heimatstaat dem deutschen Vermittlerregister gemeldet werden.

Der Beginn Ihrer Tätigkeit in Deutschland ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Link zu Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf) .

Niederlassungsfreiheit:
Ausländische  Versicherungsberater, die sich unter Aufgabe Ihrer heimischen Niederlassung, in Deutschland niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren nach § 34e Gewerbeordnung durchlaufen.

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

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