Wahl zum 19. Landtag des Landes Rheinland-Pfalz am 22.03.2026

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Die Landesregierung hat nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes  den 22.03.2026 als Termin für die nächste Landtagswahl festgesetzt. 

Auf der nachfolgenden Internetseite können Sie sich, ergänzend zu den amtlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt, dem Stadt- und Landboten, über die Wahl zum 19. Landtag des Landes Rheinland-Pfalz informieren, Veröffentlichungen nochmals aufrufen und Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragen. 

Hinweise zur Briefwahl

Wahlbriefe mit Briefwahlunterlagen können am 20.03.2026 bis 15:00 Uhr beantragt werden. Falls Ihr Wahlschein verloren gegangen ist, oder Sie Ihre Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben, kann bis zum 21.03.2026, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt werden (Unser Wahlamt ist am 21.03.2026 von 09:00 - 12:00 Uhr besetzt). 
Wenn eine plötzlich nachgewiesene Erkrankung vorliegt, besteht die Möglichkeit, Wahlscheine bis zum Wahltag, 15:00 Uhr zu beantragen (Unser Wahlamt ist am 22.03.2026 von 09:00 - 15:00 Uhr zu erreichen.) 

Allg 

Für Fragen und Anregungen zur Wahl des 19. Landtags des Landes Rheinland-Pfalz , stehen Ihnen die nachfolgenden Mitarbeitende gerne zur Verfügung.

/ Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Gerüst / Container)

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis. Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in

  • Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
  • Sondernutzung

Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landestraßengesetz vor.

Ein weiteres Beispiel hinsichtlich der Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Abstellen eines Lastkraftwagens mit Reklametafel zum Zwecke der Eigenwerbung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.1990 ( 5 Ss OWI 233/90 OWI ) in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes entschieden, dass das Abstellen eines Lastkraftwagens, auf dessen offener Ladefläche eine Reklametafel zur Eigenwerbung befestigt ist, auf einer öffentlichen Straße sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hält, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesstraßengesetz

Anträge / Formulare

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen


Allgemeine Informationen zur Briefwahl 

  • Wie kann Briefwahl beantragt werden

    Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können


    beantragt werden. 

    Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen erfolgt frühstens ab dem 10.02.2026

    Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur bis Freitag, den 20.03.2026, 15:00 Uhr beantragt werden. Da ein Postversand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, ist eine telefonische Kontaktaufnahme unter 02671/608-105 zwingend erforderlich. Eine spätere Beantragung von Wahlscheinen ist nur in besonderen und nachgewiesenen Ausnahmefällen (nachgewiesene plötzliche Erkrankung) möglich. 
  • Briefwahlunterlagen bei plötzlich nachgewiesener Erkrankung

    Nach dem Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr, können Briefwahlunterlagen ausnahmsweise noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ausgestellt werden, wenn eine plötzliche Erkrankung nachgewiesen wird, die dazu führt, dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. In diesen Fällen erreichen Sie das Wahlamt unter den nachfolgend genannten Telefonnummer wie folgt:

    Samstag, den 21.03.2026, von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und 
    Sonntag, den 22.03.2026, von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. 

    Telefonnummer: 02671/608-105

  • Welche Angaben müssen bei der Beantragung gemacht werden

    Zur eindeutigen Identifizierung der wahlberechtigten Personen müssen auf dem Briefwahlantrag:

    • Familienname, 
    • Vornamen, 
    • Geburtsdatum, 
    • vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde) 


    angegeben sein. 

    Zur Vereinfachung unserer Arbeit können Sie zusätzlich Ihre auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Wählerverzeichnisnummer angeben. 

      Diese Angaben sind auf Ihrer persönlichen Wahlbenachrichtigung bereits aufgedruckt; dies erleichtert Ihre Beantragung. Alternativ können Sie den aufgedruckten QR-Code mit Ihrem Smartphone einscannen und gelangen auf die bereits vorausgefüllte Online-Antragsseite.

      Wenn Ihre Breifwahlunterlagen an eine von Ihrer Meldeadresse abweichende Anschrift gesendet werden sollen, müssen Sie die genaue Versandadresse in Ihrem Briefwahlantrag angeben. 


    Amtliche Bekanntmachungen und weitere Informationen zur Wahl

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