Pommern Moselvorgelände

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans „Moselvorgelände Pommern“ der Ortsgemeinde Pommern liegt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.09.2025 mit der dazugehörigen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) von Freitag 19.12.2025, bis einschließlich Freitag, 30.01.2026zu jedermanns Einsicht offen. Neben der Einsichtnahme im Internet besteht die Möglichkeit, die Unterlagen nach vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 02671 608-228, Frau Mohr, in der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, während der Dienststunden, einzusehen. Betroffenen Bürgern werden die Ziele und Zwecke der Pla­nung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Bereiches für Sport, Freizeit, Erholung und Kultur im Gemeindegebiet. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Während der Auslegung können Anregungen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung sind.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene Informationen eingereicht worden:

 -          Die Kreisverwaltung Cochem-Zell, als Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde sowie Untere Wasserbehörde, hat darauf hingewiesen, dass das Plangebiet komplett im Überschwemmungsbereich der Mosel liegt. Bei der Planung sind die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die DIN 19731 und ergänzend hierzu die ALEX Merk- und Informationsblätter zu beachten. Die Untere Naturschutzbehörde hat keine Bedenken. Es wird auf den vorsorgenden Bodenschutz hingewiesen. Die Inanspruchnahme von Boden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken, die Inanspruchnahme von Boden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringer Bedeutung für die Bodenfunktion sind und die Beeinträchtigung von Böden ist soweit wie möglich zu vermeiden.

-          Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, weist auf die Lage im Überschwemmungsgebiet der Mosel hin. Da der Bebauungsplan die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sowie von Parkplätzen vorsieht, unterliegt das Plangebiet nicht dem hochwassertechnischen Planungsverbot. Es wird jedoch auf die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, der Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes sowie einer hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben hingewiesen. Es ist ausschließlich die Errichtung von mobilen Anlagen zulässig. Diese Einschränkung ist in den textlichen Festsetzungen bereits enthalten. Es werden Aussagen zur Wasserhaushaltsbilanz (nur bei Planung Neubaugebiete) gefordert. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Fall eines Starkregenereignisses gefährdet ist.

-          Das Landesamt für Geologie und Bergbau weist auf ein bereits erloschenes Bergwerksfeld „Clotten“ hin. Über einen tatsächlich erfolgten Abbau liegen der Behörde keine Angaben vor. Sollten bei den geplanten Bauvorhaben Indizien für Bergbau auftauchen, sollte ein Baugrundberater bzw. ein Geotechniker hinzugezogen werden.

-          Das Eisenbahn Bundesamt weist darauf hin, dass bei der Realisierung der Planung sicherzustellen ist, dass die Eisenbahnbetriebsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

-          Deutsche Bahn AG erhebt keine Bedenken, wenn die Standsicherheit, Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gewährleistet bleiben. Sichtverhältnisse auf Bahnanlagen und Signalanlagen müssen jederzeit gewährleistet bleiben. Im Bereich des Fußball-Kleinfeldes muss die Einfriedung die entsprechende Höhe aufweisen. Es muss in jedem Fall vermieden werden, dass Kinder /Nutzer des Spielfeldes durch ihr Verhalten sich selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können. Die Einfriedung muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen werden. Die Einfriedung ist von dem Bauherrn auf dessen Kosten instand zu halten und ggf. zu erneuern. Weitere Hinweise beziehen sich auf allgemeine Bauvorschriften.

Auskunft erteilt Frau , Tel. 02671/608228

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