Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans „Moselvorgelände
Pommern“ der Ortsgemeinde Pommern liegt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses
vom 17.09.2025 mit der dazugehörigen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) von Freitag 19.12.2025,
bis einschließlich Freitag, 30.01.2026, zu jedermanns Einsicht offen. Neben der Einsichtnahme im Internet besteht die Möglichkeit,
die Unterlagen nach vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 02671
608-228, Frau Mohr, in der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61,
56812 Cochem, während der Dienststunden, einzusehen. Betroffenen Bürgern werden
die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Ziel
der Planung ist die Festsetzung eines Bereiches für Sport, Freizeit, Erholung
und Kultur im Gemeindegebiet. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten
Lageplan.
Während
der Auslegung können Anregungen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können,
sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und
deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung
sind.
Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene
Informationen eingereicht worden:
-
Die Kreisverwaltung Cochem-Zell, als Untere Abfall- und
Bodenschutzbehörde sowie Untere Wasserbehörde, hat darauf hingewiesen, dass das
Plangebiet komplett im Überschwemmungsbereich der Mosel liegt. Bei der Planung
sind die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die DIN
19731 und ergänzend hierzu die ALEX Merk- und Informationsblätter zu beachten.
Die Untere Naturschutzbehörde hat keine Bedenken. Es wird auf den vorsorgenden
Bodenschutz hingewiesen. Die Inanspruchnahme von Boden ist auf das
unerlässliche Maß zu beschränken, die Inanspruchnahme von Boden ist auf Flächen
zu lenken, die vergleichsweise von geringer Bedeutung für die Bodenfunktion
sind und die Beeinträchtigung von Böden ist soweit wie möglich zu vermeiden.
-
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, weist auf die Lage im Überschwemmungsgebiet der Mosel hin. Da
der Bebauungsplan die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sowie von
Parkplätzen vorsieht, unterliegt das Plangebiet nicht dem hochwassertechnischen
Planungsverbot. Es wird jedoch auf die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf
Ober- und Unterlieger, der Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes sowie einer
hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben hingewiesen. Es ist
ausschließlich die Errichtung von mobilen Anlagen zulässig. Diese Einschränkung
ist in den textlichen Festsetzungen bereits enthalten. Es werden Aussagen zur
Wasserhaushaltsbilanz (nur bei Planung Neubaugebiete) gefordert. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das
Plangebiet im Fall eines Starkregenereignisses gefährdet ist.
-
Das Landesamt für Geologie und Bergbau weist auf ein bereits
erloschenes Bergwerksfeld „Clotten“ hin. Über einen tatsächlich erfolgten Abbau
liegen der Behörde keine Angaben vor. Sollten bei den geplanten Bauvorhaben
Indizien für Bergbau auftauchen, sollte ein Baugrundberater bzw. ein Geotechniker
hinzugezogen werden.
-
Das Eisenbahn Bundesamt weist darauf hin, dass bei der Realisierung der
Planung sicherzustellen ist, dass die Eisenbahnbetriebsanlagen nicht
beeinträchtigt werden.
-
Deutsche Bahn AG erhebt keine Bedenken, wenn die Standsicherheit,
Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
gewährleistet bleiben. Sichtverhältnisse auf Bahnanlagen und Signalanlagen
müssen jederzeit gewährleistet bleiben. Im Bereich des Fußball-Kleinfeldes muss
die Einfriedung die entsprechende Höhe aufweisen. Es muss in jedem Fall
vermieden werden, dass Kinder /Nutzer des Spielfeldes durch ihr Verhalten sich
selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können. Die
Einfriedung muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen werden. Die Einfriedung
ist von dem Bauherrn auf dessen Kosten instand zu halten und ggf. zu erneuern.
Weitere Hinweise beziehen sich auf allgemeine Bauvorschriften.
Auskunft erteilt Frau , Tel. 02671/608228