Die Phase der
Aufstellung von Wahlvorschlägen hat begonnen. Seitens der Wahlvorschlagsträger werden
entsprechende Überlegungen angestellt und erste Gespräche geführt. Zum jetzigen
Zeitpunkt möchten wir vorab erste Informationen zum Aufstellungsverfahren
geben:
Wahlvorschlagsträger können nach dem
Kommunalwahlgesetz Parteien, mitgliedschaftlich bzw. nicht
mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen sein,
die Aufstellung von Wahlvorschlägen bedarf
eines förmlichen Aufstellungsverfahrens,
jede Partei oder Wählergruppe darf für jede
Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen,
ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele
Bewerber aufführen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind; derselbe Bewerber kann
bis zu dreimal aufgeführt werden,
bei den Direktwahlen (Personenwahlen) darf
lediglich ein Bewerber genannt werden; zusätzlich gibt es hier die Möglichkeit
der Teilnahme an der Wahl als sog „Einzelbewerber“,
die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder hat
sich in den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde nicht geändert.
Die ordnungsgemäße Aufstellung von
Wahlvorschlägen liegt in der Verantwortung der Wahlvorschlagsträger. Damit dies
gelingen kann, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit diesem förmlichen
Verfahren auseinanderzusetzen und den Wahlvorschlag frühzeitig einzureichen.
Ausschlussfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist der 08.04.2019,
18:00 Uhr.
Einen Leitfaden zur Aufstellung von
Wahlvorschlägen durch die Wahlvorschlagsträger hat der Landeswahlleiter
Rheinland-Pfalz auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt. Hier werden die
wesentlichen Regelungen zur Gründung von Wahlvorschlagsträgern sowie zum
förmlichen Aufstellungsverfahren dargestellt.
https://www.wahlen.rlp.de/de/kw/info/
Entsprechende Vordrucke für die Einreichung von
Wahlvorschlägen können ebenfalls auf der Homepage des Landeswahlleiters
abgerufen oder in der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem entgegengenommen
werden.