Was Sie beachten müssen:
Maskenpflicht
Im Großen und Ganzen wurde mit der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung die Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz aufgehoben. Sie gilt nur noch in einigen wenigen Bereichen. Eine OP-Maske oder FFP2-Maske ist zu tragen :
- in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen
- im ÖPNV
- in Krankenhäusern
- in Einrichtungen, in denen ambulant operiert wird
- in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Dialyseeinrichtungen
- in Tageskliniken
- bei Rettungsdiensten
- in Obdachlosenunterkünften
- in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, flüchtlingen, Spätaussiedlern und Ausreisepflichtigen.
Kinder, unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit sowie Personen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Grundsätzlich wird jedoch das Tragen einer OP- oder FFP2-Maske in geschlossenen Räumen überall dort dringend empfohlen, in denen Personen des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen.
Testpflicht
Eine Testpflicht besteht lediglich in Krankenhäusern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher müssen demzufolge einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Dies kann entweder durch einen PoC-Test (Schnelltest) durch geschultes Personal erfolgen oder durch einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern können auch unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.
Nachweis:
Dort, wo der Testnachweis überprüft
werden muss, muss gleichzeitig auch ein gültiger amtlicher
Lichtbildausweis für Personen ab dem 16. Lebensjahr vorgelegt werden.
Personen, die über eine entsprechende Grundimmunisierung verfügen, sind von der Testpflicht ausgenommen (siehe Tabelle):